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StGB NRW-Mitteilung 3/1998 vom 05.01.1998
Asylbewerberleistungsgesetz
Das zum 01.06.1997 in Kraft getretene Erste Gesetz zur Änderung des AsylblG sieht für die Leistungsberechtigten (z. B. Asylbewerber oder Bürgerkriegsflüchtlinge aus dem ehemaligen Jugoslawien) u.a. auch einen erheblich eingeschränkten Behandlungsanspruch bei Krankheiten vor (im Vergleich zu beispielsweise Leistungsempfängern nach den Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes).
§ 4 Abs. 1 AsylblG schränkt den Anspruch auf die erforderliche Behandlung von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen ein.
Dies bedeutet in der Konsequenz, daß bei Erkrankungen, bei denen nach ärztlichem Ermessen keine unmittelbare Behandlungsnotwendigkeit besteht und deren Behandlung daher aufschiebbar ist, diese nicht durchgeführt und zu Lasten der Kommunen abgerechnet werden können.
Im Zusammenhang mit den vg. Ausführungen teilen wir nachstehend aufgeführte Nummern des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) der Kassenärztlichen Bundesvereinigung mit, die nur noch übernommen werden sollten, wenn die vorgesehenen Maßnahmen vor Behandlungsbeginn beantragt und von der Kommune genehmigt wurden.
EBM-Nummern Beschreibung
500-565 Inhalation, Krankengymnastik,
Übungsbehandlungen, Extensionen, Massagen,
Druckverfahren, Hydrotherapie, Thermotherapie,
Elektrotherapie, Lichttherapie
820-848 Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie
850-858 Psychosomatik, Übende Verfahren
860-886 Psychotherapie
890-897 Testverfahren bei Neurologie, Psychiatrie,
Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und
Psychotherapie
1180-1192 Gynäkologie und Geburtshilfe
- Beratung und Durchführung von künstlichen Befruchtungen
1530-1538 Prüfung der Sprache, Untersuchungen der Stimme,
Sprach- und Stimmungsbehandlungen etc.
4870-4881 Untersuchungen im Bereich der Zytogenetik
(Cromosomenuntersuchungen)
5200-5221 Strahlendiagnostik, Computertomographie
- Computerunterstützte Tomographie
5400-5467 Strahlendiagnostik - Szintigraphische Untersuchungen
5470-5497 Kernspinematographisches Verfahren
7000-7071 Strahlentherapie
- Weichseltherapie; Orthovolttherapie (100-400 KV Röntgenstrahlen)
oder Hochvolttherapie benigner Erkrankungen, Hochvolttherapie
maligner Erkrankungen oder endokriner Orbithopathien
(mindestens 1 MEV); Brachytherapie mit umschlossenen
Radionukliden, Anwendung offener Radionuklide
Die Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein wird ihre Mitglieder entsprechend über diesen Sachverhalt unterrichten.
Az.: N I/1 807