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StGB NRW-Mitteilung 708/1998 vom 20.12.1998
Asylbewerberleistungsgesetz
Mit Wirkung vom 01.01.1998 ist die SozhiDAV (BGBl. I S. 103) in Kraft getreten. Gemäß § 9 Abs. 4 AsylbLG sind Datenabgleiche nach dieser Verordnung auch i Rahmen des AsylbLG möglich. Die Datenübermittlung erfolgt über die Datenstelle der Rentenversicherungsträger (Anschrift: Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Postfach 31 25, 97041 Würzburg).
Bisher ist erst eine Gemeinde aus Nordrhein-Westfalen wegen einer Teilnahme an dem Datenabgleichverfahren nach dem AsylbLG an den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger herangetreten. Da das Ministerium für Inneres und Justiz annimmt, daß generell kein Interesse an einer Teilnahme an diesem Datenabgleichsverfahren besteht, möchte es auf die geringe Resonanz, die die SozhiDAV für den Bereich des AsylbLG bisher gefunden hat, aufmerksam machen und eine Information der Gemeinden anregen. Von dort aus werden die Bezirksregierungen in Kürze nochmals auf die SozhiDAV hingewiesen und gebeten, den Gemeinden, sofern dies noch nicht geschehen ist, einen Abdruck der SozhiDAVmit einer Rundverfügung zuleiten.
Az.: I/1 807