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StGB NRW-Mitteilung 112/2012 vom 14.02.2012
Aufbau einer Datenbank zu "gewaltbezogenen" Neonazis
Die Bundesregierung hat am 18.01.2012 den vom Bundesinnenminister vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung des Rechtsextremismus beschlossen, das eine Verbunddatenbank mit Informationen zu "gewaltbezogenen" Neonazis vorsieht. Ziel des Entwurfs ist es, angesichts der Bedrohung durch den Rechtsextremismus den Informationsaustausch zwischen Polizeien und Nachrichtendiensten weiter zu verbessern. Nach der Aufdeckung der rechtsextremistischen Terrorzelle „NSU“ zeigte sich ein Bedarf für eine solche Verbunddatei. Der DStGB berichtete hierüber (DStGB Aktuell 4611-02) sowie über das als weitere Konsequenz eingerichtete Gemeinsame Abwehrzentrum Rechts-extremismus (DStGB Aktuell 5111-01).
Die standardisierte zentrale Rechtsextremismusdatei von Bund und Ländern erleichtert den Informationsaustausch zwischen dem Bundeskriminalamt, den Landeskriminalämtern, den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder und dem Militärischen Abschirmdienst im Bereich der Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus, in dem sie den Datenaustausch intensiviert und beschleunigt. Einzelne Erkenntnisse, über die eine Behörde bereits verfügt und die bei einer entsprechenden Verknüpfung mit den Erkenntnissen anderer beteiligter Behörden zur Bekämpfung des gewaltbezogenen Rechtsextremismus beitragen können, werden durch die Datei leichter zugänglich.
Zu diesem Zweck werden die beteiligten Behörden verpflichtet, in der Datei Daten zu den relevanten Personen und Objekten zu speichern, und zwar Daten zu bekannten Rechtsextremisten, die zur Gewalt aufrufen, Gewalt unterstützen, vorbereiten oder durch ihre Tätigkeit hervorrufen sowie deren zur rechtsextremistischen Szene zugehörigen Kontaktpersonen.
Ein Datenabruf aus der Datei führt laut BMI zu einer deutlichen Vereinfachung des Verfahrens und damit zu einer Optimierung des Informationsaustauschs. Der Gesetzentwurf lehnt sich im Wesentlichen an das Gesetz über die bereits seit 2007 bestehende Antiterrordatei an. Anders als diese wird die zukünftige Rechtsextremismusdatei zudem nicht nur als reiner Fundstellennachweis ausgestaltet, sondern es wird im Rahmen von Projekten zur Aufklärung rechtsextremistischer Bestrebungen sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten auch eine erweiterte Nutzung der in der Rechtsextremismusdatei gespeicherten Daten möglich sein. Diese Vorschrift ist zunächst auf den 31. Januar 2016 befristet. Quelle: DStGB Aktuell 0312 v. 20.01.2012.
Az.: I/2 109-00