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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 49/2005 vom 13.12.2004
Aufbewahrung von Standsicherheitsnachweisen
In den Bauaufsichtsämtern unserer Mitgliedstädte häufen sich Probleme mit der räumlichen Unterbringung von Bauantragsunterlagen. Aus diesem Grunde haben wir die Frage geprüft, ob die in den Unterlagen enthaltenen Statiknachweise, die zum Teil sehr umfangreich sind, überhaupt auf Dauer in den Bauakten aufbewahrt werden müssen. In Abstimmung mit dem Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen möchten wir daher folgende Empfehlung geben:
Zwar sehen die Verwaltungsvorschriften zur Landesbauordnung NW in Nr. 72.73 die Aufnahme der Sachverständigenbescheinigungen, zu denen nach Nr. 72.721 auch die Statiknachweise gehören, in die Akten vor. Eine gesetzliche Verpflichtung hierzu existiert dagegen nach unserer Auffassung nicht. Sie kann auch nicht aus der Pflicht der Behörden zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Aktenführung abgeleitet werden. Diese Pflicht soll nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das gesetzmäßige Verwaltungshandeln in zweierlei Hinsicht sichern: Zum einen sollen die vollständigen Akten eine hinreichende Grundlage für die kontinuierliche Wahrnehmung der Rechts- und Fachaufsicht und die parlamentarische Kontrolle des Verwaltungshandelns bilden. Zum anderen sollen sie denjenigen Beteiligten vor rechtswidrigem Verwaltungshandeln schützen, dessen persönliche Daten in den Akten festgehalten sind (BVerfG, NJW 1983, S. 2135; BVerwG, NVwZ 1988, S. 621). Im Falle der Statiknachweise ist aber im Regelfall keiner dieser Gesichtspunkte betroffen, weil die Bauaufsichtsbehörde nach § 72 Abs. 7 BauO seit dem 01.01.1996 nicht mehr zur Überprüfung der Statikbescheinigungen verpflichtet ist. Eine Überprüfung erfolgt vielmehr nur ausnahmsweise, und zwar dann, wenn sie aufgrund offensichtlicher Zweifel an der Richtigkeit der Bescheinigungen im Einzelfall geboten erscheint. Im Regelfall nimmt die Behörde die Bescheinigungen jedoch lediglich zur Kenntnis; die Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnungen und Nachweise liegt dann nicht mehr bei ihr, sondern bei den beauftragten Sachverständigen. Ebenso war die Bauaufsichtsbehörde bereits vor 1996 nach § 64 Abs. 3 BauO NW a. F. im Falle des vereinfachten Genehmigungsverfahrens von einer Pflicht zur Überprüfung der Statikbescheinigungen entbunden. Es bleibt demnach nur noch dann Raum für eine rechts- oder fachaufsichtliche oder verwaltungsgerichtliche Überprüfung, wenn die Bauaufsichtsbehörde die Statiknachweise ausnahmsweise im Einzelfall geprüft hat.
Wir empfehlen daher, die Statiknachweise grundsätzlich nur noch dann zu den Akten zu nehmen, bzw. darin zu belassen, wenn sie von ihnen geprüft worden sind oder ein anderes besonderes Interesse an der Aufbewahrung besteht (z. B. Denkmalschutzgründe). In allen anderen Fällen können die Statiknachweise an den Bauherrn zurückgegeben oder vernichtet werden.
Az.: II/1 660-00/1