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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 504/2001 vom 05.08.2001
Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung
In den Mitteilungen des StGB NRW vom 05.04.2001 (Nr. 238) war darüber berichtet worden, daß die Pflanzen-Abfall-Verordnung aufgehoben werden soll. Das Verfahren zur Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung ist noch nicht abgeschlossen, d.h. die Verordnung gilt nach wie vor. Aufgrund entsprechender Nachfragen von einzelnen Städten und Gemeinden wird zur beabsichtigen Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung auf folgendes ergänzend hingewiesen:
Durch die vorgesehene Aufhebung der Pflanzen-Abfallverordnung wird das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen (z.B. Buchen-Heckenschnitt) im Freien nicht ausgeschlossen. Wie aus den Mitt. des StGB NRW vom 05.04.2001 (Nr. 238) entnommen werden kann, ist unabhängig von der Aufhebung der Pflanzen-Abfallverordnung § 7 Landesimmissionsschutzes NRW oder § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG für das Verbrennen im Freien maßgebend. Für den Fall, der Aufhebung der Pflanzen-Abfall-Verordnung würde demnach folgende Systematik gelten:
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW ist das Verbrennen (z.B. von Holzscheiten, Lagerfeuern) im Freien kraft Gesetzes nur dann untersagt (verboten), soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt wird. Nach § 7 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz NRW kann die nach § 14 Landesimmissionsschutzgesetz NRW zuständige Behörde (die örtliche Ordnungsbehörde) auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des § 7 Abs. 1 Landesimmissionsschutzgesetz NRW zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. Dabei können diese Ausnahmen sich auf einen einzigen Verbrennungsvorgang oder auf regelmäßig wiederkehrende Vorgänge beziehen. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 2 Landesimmissionschutzgesetz NRW bedarf es aber nur, wenn die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder erheblich belästigt wird. Ist dieses nicht der Fall, so bedarf es auch keiner Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz NRW (vgl. hierzu Boisseree/Oels/Hansmann, Immissionsschutzrecht, Band I, § 7 Landesimmissionsschutzgesetz NRW, Rdz. 7).
Die Regelung in § 7 Landesimmissionschutzgesetz NRW greift dabei grundsätzlich nur dann ein, wenn ein Verbrennen im Freien stattfindet, welches nicht die Entsorgung von Abfällen zum Gegenstand hat (z.B. Lagerfeuer, Brauchtumsfeuer usw.)
Hat der Verbrennungsvorgang hingegen die Entsorgung von Abfällen zum Gegenstand so wird § 7 Abs. 1 Satz 1 Landesimmissionschutzgesetz durch § 7 Abs. 1 Satz 2 Landesimmis-sionschutzgesetz grundsätzlich gesperrt. Denn § 7 Abs. 1 Satz 2 Landesimmissionschutzgesetz NRW bestimmt, daß das Landesimmissionschutzgesetz NRW nicht für Abfälle gilt. Für deren Verbrennung(Entsorgung) ist allein das Abfallrecht maßgebend. Die in § 7 Abs. 1 Satz 2 Landes-immissionsschutzgesetz NRW enthaltene Verweisung bezieht sich insoweit auf das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und das nordrhein-westfälische Abfallrecht.
Soweit hiernach z.B. Buchenhecken-Schnitt nicht kompostiert, geschreddert, gehäkselt und damit als "Abfall zur Verwertung" stofflich verwertet wird, ist dieser Buchenhecken-Schnitt als "Abfall zur Beseitigung" anzusehen, wenn er durch schlichtes Verbrennen im Freien beseitigt wird.
Für "Abfälle zur Beseitigung" gilt dann § 27 KrW-/AbfG. Nach § 27 Abs. 1 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz dürfen "Abfälle zur Beseitigung" nur in den dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen oder entsprechend genehmigten Anlagen nach § 4 Bundesimmissionsschutzgesetz behandelt (verbrannt) und damit beseitigt werden.
Nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG kann die zuständige Behörde im Einzelfall allerdings unter dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Der Städte- und Gemeindebund NRW hat mit Schreiben vom 16. Februar 2001 gegenüber dem Umweltministerium NRW eingefordert, daß insoweit die örtlichen Ordnungsbehörden als zuständige Behörden im Sinne des § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG bestimmt werden. Hierdurch könnten dann die örtlichen Ordnungsbehörden für die Verbrennung von Buchenhecken-Schnitt als Vorgang der Beseitigung von Abfällen Ausnahmegenehmigungen nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG erteilen, so daß ein Verbrennen von Buchen-Heckenschnitt im Freien weiterhin möglich ist. Vor diesem Hintergrund führt die Aufhebung der Pflanzen-Abfallverordnung nicht dazu, daß das Verbrennen von Buchen-Heckenschnitt im Freien generell unzulässig wird. Vielmehr führt die Aufhebung lediglich dazu, daß eine Rechtsverordnung in Nordrhein-Westfalen (namentlich: die Pflanzen-Abfall-Verordnung) nicht mehr besteht, die auch in § 27 Abs. 3 KrW-/AbfG weiterhin vorgesehen ist. Das Verbrennen von Buchen-Heckenschnitt ist aber über § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG weiterhin möglich, wenn die örtliche Ordnungsbehörde dieses zuläßt.
Az.: II/2 32-00-18