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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 585/1999 vom 05.09.1999
Aufhebung des § 50 a Abs. 7 Einkommensteuergesetz
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 11.08.1999 (Geschäftszeichen: IV C 1 S 2303 447/99) folgendes mitgeteilt:
"Nach § 50 a Abs. 7 EStG in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) hat der Schuldner einer Vergütung für die Herstellung eines Werks im Inland für Rechnung des im Ausland ansässigen Gläubigers grundsätzlich einen Steuerabzug vorzunehmen.
Nach den bisher gewonnenen Erkenntnissen hat sich die neue Vorschrift zur Erreichung des erwünschten Zieles nicht bewährt. Im Entwurf des Steuerbereinigungsgesetzes 1999 ist deshalb vorgesehen, § 50 a Abs. 7 EStG rückwirkend zum 1. April 1999 wieder aufzuheben.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist im Vorgriff auf die vorgesehene gesetzliche Änderung mit sofortiger Wirkung von der Erhebung des Steuerabzugs nach § 50 a Abs. 7 EStG abzusehen.
Bereits einbehaltene und abgeführte Steuer ist sofort zu erstatten, soweit die Voraussetzungen für eine Freistellung vom Steuerabzug oder für die Erstattung der Steuer (vgl. Tz. 2 und 4 des BMF-Schreibens vom 31. Mai 1999 BStBl I S. 491) erfüllt sind. Zuständig für die Erstattung ist das Finanzamt, an das die Steuer abgeführt wurde (Finanzamt des Vergütungsschuldners)."
Az.: IV/1-921-00