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StGB NRW-Mitteilung 654/2007 vom 22.10.2007
Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler in die Grundschule
Vor dem Hintergrund der Abschaffung der Schulbezirke ist an die Geschäftsstelle mehrfach die Frage gerichtet worden, ob das Wahlrecht der Eltern zum Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Grundschule auch gemeindeübergreifend gelte mit der Folge, dass auch auswärtige Schülerinnen und Schüler grundsätzlich aufzunehmen seien.
Die Geschäftsstelle weist in diesem Zusammenhang auf § 46 Abs. 5 Schulgesetz hin. Danach darf Schülerinnen und Schülern, die in ihrer Gemeinde eine Schule der gewünschten Schulform nicht besuchen können, die Aufnahme in die Schule einer anderen Gemeinde nicht deshalb verweigert werden, weil die Eltern dort nicht wohnen. Aus dem Umkehrschluss dieser Regelung ergibt sich, dass eine Aufnahme verweigert werden kann, wenn es in der betreffenden Kommune eine entsprechende Schulform bereits gibt.
Hinsichtlich des Aufnahmeverfahrens in der Grundschule bedeutet dies, dass eine Aufnahme auswärtiger Schülerinnen und Schüler verweigert werden kann, wenn die Schüler nicht in der Gemeinde wohnen und in der Nachbarkommune eine Grundschule existiert.
Nach Auffassung der Geschäftsstelle ist in diesem Sinne auch § 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (BASS 13-11 Nr. 1.1) auszulegen.
Az.: IV/2 211-31