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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 105/2012 vom 07.12.2011
Aufstellung von Lärmaktionsplänen
Der Umweltausschuss des Städte- und Gemeindebundes NRW hatte in seiner 116. Sitzung am 23.05.2011 in Düsseldorf einstimmig beschlossen, dass bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen zukünftig ein so genanntes Optionsmodell Sinn machen kann. Danach sollten sich die Städte und Gemeinden entscheiden können, ob sie die Lärmaktionspläne selbst aufstellen möchten oder diese Aufgabe an die zuständige Bezirksregierung abgeben.
Hintergrund hierfür war, dass im Bundesland Hessen nicht die Städte und Gemeinden, sondern die Bezirksregierungen für die Aufstellung der Lärmaktionspläne zuständig sind.
Im Nachgang hierzu hatte die Geschäftsstelle des StGB NRW mit Schreiben vom 09.06.2011 Herrn Minister Remmel angeschrieben und in diesem Schreiben das Optionsmodell vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 11.08.2011 hat die vom Umweltminister mit der Beantwortung beauftragte Arbeitsebene im Umweltministerium diesen Vorschlag abgelehnt, weil sich der Städtetag in einer Besprechung am 05.04.2011 ausdrücklich für die Beibehaltung der jetzigen Zuständigkeitsregelung ausgesprochen habe und von den drei anwesenden kreisangehörigen Städten ebenfalls zwei keine Zuständigkeitsänderung gewollt hätten. Außerdem bedürfe es einer klaren Zuständigkeit, was bei einem Optionsmodell nicht gewährleistet sei.
Der Umweltausschuss des Städte- und Gemeindebundes hat sich in seiner Sitzung am 21.11.2011 in Düsseldorf erneut mit der Thematik auseinander gesetzt und hierzu einstimmig folgenden Beschlussvorschlag gefasst:
„Der Ausschuss nimmt zur Kenntnis, dass die Landesregierung nicht bereit ist, ein so genanntes Optionsmodell einzuführen. Die bisherigen Erfahrungen mit der Umsetzung von Maßnahmen zur Lärmminderung auf der Grundlage von Lärmaktionsplänen zeigen jedoch, dass Maßnahmen zur Lärmminderung kaum umgesetzt werden können. Vor diesem Hintergrund fordert der Ausschuss die Bundesregierung und die Landesregierung erneut auf, dafür Sorge zu tragen, dass Maßnahmenträger auch dazu angehalten werden können, in Lärmschutzplänen vorgesehene Lärmschutzmaßnahmen umzusetzen. Anderenfalls wird die durch Lärmaktionspläne und Lärmkarten erzeugte Erwartungshaltung von Lärm betroffenen Bürgerinnen und Bürgen nur enttäuscht werden.
Die Geschäftsstelle des StGB NRW wird sich weiterhin dafür einsetzen, dass sinnvolle Lärmschutzmaßnahmen auch umgesetzt werden.
Az.: II/2 qu-ko