Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 559/2017 vom 12.07.2017

Aufstellung von Sammelcontainern für Alttextilien

Die Anträge von gewerblichen Abfallsammlern zur Aufstellung von Alttextilien-Containern auf öffentlichen Flächen haben in der letzten Zeit bei den Gemeinden  wieder zugenommen. Zurzeit laufen auch mehrere Klageverfahren, weil beantragte Sondernutzungserlaubnisse nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW (StrWG NRW) durch die Gemeinden abgelehnt worden sind.

Zur Sach- und Rechtlage kann zurzeit auf der Grundlage der bislang ergangenen Rechtsprechung auf Folgendes hingewiesen werden: Es besteht kein Anspruch eines gewerblichen Abfallsammlers auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zur Aufstellung eines Alttextilien-Sammelbehälters auf einer öffentlichen Fläche, wenn straßenrechtliche Gründe entgegenstehen (so: OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 — Az. 11 A 1131/15; OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2014 — Az. 11 A 1986/13 - ; VG Münster, Urteil vom 30.10.2014 — Az.: 8 K 414/14; Queitsch, AbfallR 2016, S. 142 ff.).

Hinzu kommt, dass Alttextilien-Container auch auf privaten Grundstücken aufgestellt werden können, wenn das Einverständnis des privaten Grundstückseigentümers zuvor durch den gewerblichen Sammler eingeholt worden ist. Insbesondere ist eine Begrenzung der öffentlichen Flächen und der Anzahl der Container pro Standplatz erforderlich, um eine Verschandelung des Stadtbildes durch eine Vielzahl von Sammelcontainern zu vermeiden (vgl. VG Münster, Urteil vom 30.10.2014 — Az.: 8 K 414/14).

Ein zentraler straßenrechtlicher Gesichtspunkt ist die Unterbindung einer „Übermöblierung“ durch Sammelcontainer im öffentlichen Verkehrsraum, weil insbesondere bei nicht rechtzeitig entleerten und voll befüllten Containern etwa für Alttextilien die begründete Gefahr besteht, dass Abfallsäcke mit Alttextilien vor den Containern abgelagert werden und z. B. auf die Straße fallen und hierdurch Verkehrsteilnehmer gefährdet werden (vgl. OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 — Az. 11 A 1131/13 - ; VG Münster, Urteil vom 30.10.2014 — Az.: 8 K 414/14 - ;: VG Köln, Urt. vom 6. 7. 2012, Az.: 18 K 73/12 — ).

Zwar ist der jeweilige Aufsteller gehalten, für den ordnungsgemäßen Zustand der Containerstandorte zu sorgen. Die Stadt muss aber die Einhaltung dieser Pflichten der Containeraufsteller ständig überwachen und, wenn ein Aufsteller seiner Pflicht nicht nachkommt, ggfls. selbst für die Beseitigung von Verschmutzungen und Müllablagerungen sorgen.

Besondere Probleme entstehen dabei, wenn Standorte durch mehrere gewerbliche Sammler genutzt werden, da in diesem Fall eventuell auftretende Missstände kaum zugeordnet werden können und der einzelne Aufsteller sich möglicherweise nicht in der Pflicht sieht, für einen ordnungsgemäßen Zustand zu sorgen (so: VG Münster, Urteil vom 30.10.2014 — Az.: 8 K 414/14 - ).

Vor diesem Hintergrund sieht es das VG Aachen als zulässig an, dass eine straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis nur an einen einzigen Sammler vergeben wird, weil hierdurch die Sammlung und Wartung aus einer Hand erfolgt und gleichzeitig die regelmäßige Entleerung und Reinigung der Containerstandplätze besser sichergestellt werden kann, was unter dem straßenrechtlichen Gesichtspunkt auch der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs dient (so: VG Aachen, Urteil vom 06.04.2016 — Az. 6 K 965/14 und Urteil vom 26.04.2016 — Az. 2357/15).

Werden konkrete öffentliche Flächen in einem Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis benannt, so ist es auch straßenrechtlich zulässig, die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis mit der Begründung abzulehnen, dass die beantragte öffentliche Fläche bereits durch einen Dritten genutzt wird. Dieses können auch gemeinnützige Sammler sein.

Es besteht jedenfalls kein Anspruch des Antragstellers gegen die Stadt, die einem Dritten unbefristet erteilte Erlaubnis zu widerrufen (so: OVG NRW, Urteil vom 16.06.2015 — Az. 11 A 1131/13 — Rz. 50 ff. der Urteilsgründe; OVG NRW, Beschluss vom 03.07.2014 — Az. 11 B 553/14 -). Insoweit begründet § 18 Abs. 1 StrWG NRW nach dem OVG NRW (Urteil vom 16.06.2015 — Az. 11 A 1131/13 — Rz. 50 ff. der Urteilsgründe; OVG NRW, Beschluss vom 03.07.2014 — Az. 11 B 553/14-) keinen Drittschutz für den Antragsteller auf Widerruf einer unbefristet erteilten straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis.

Es wird empfohlen, flankierend einen Ratsbeschluss zu fassen, wonach die Anzahl der Altkleidersammel-Großcontainer auf öffentlichen Aufstellungsflächen begrenzt wird, damit die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Hierzu kann u. a. gehören, dass eine bestimmte Containerdichte (z. B. ein einziger Container pro 1.000 Einwohner) nicht überschritten wird, weil der öffentliche Straßenraum nicht mit Sammel-Großcontainern überfrachtet werden und hierdurch auch das Stadt — und Straßenbild nicht erheblich beeinträchtigt werden soll.

Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Aufstellung von Altglascontainern abfallrechtlich keine gewerbliche Abfallsammlung gemäß §§ 3 Nr. 18 i. V. m. den §§ 17, 18 KrWG darstellt. Die Aufstellung von Altglascontainern erfolgt auf der Grundlage der Bundes-Verpackungsverordnung, weil es sich bei Altglas um Einweg-Verkaufsverpackungen handelt, die im Rahmen des privatwirtschaftlichen Dualen System nach § 6 VerpackV seit dem Jahr 1991 erfasst und verwertet werden.

Vor diesem Hintergrund kann sich ein gewerblicher Abfallsammler nicht darauf berufen, dass er neben Altglascontainern auf öffentlichen Flächen seinen Alttextilien-Container aufstellen kann, weil ja schließlich auch Altglas dort bereits in Großcontainern gesammelt wird. Insoweit liegt kein gleichgelagerter Sachverhalt vor, weil die Aufstellung von Altglascontainern auf einer anderen Rechtsgrundlage beruht, namentlich der Bundes-Verpackungsverordnung.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass Alttextilien, die in einen Alttextilien-Container eingeworfen werden auf der Grundlage der Rechtsprechung des OVG NRW als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG aneinzustufen sind (so: OVG NRW, Urteil vom 21.09.2015 — Az.: 20 A 2120/14 . ; OVG NRW, Beschluss vom 20.01.2014 — Az.: 20 B 331/13). Damit unterfallen auch Alttextilien grundsätzlich der Abfallentsorgungspflicht der Stadt bzw. Gemeinde (§§ 17, 20 KrWG i. V. m. § 5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 6 LAbfG NRW. Vor diesem Hintergrund haben Städte, Gemeinden und Kreise zwischenzeitlich auch vielerorts eigene Sammelsysteme für Alttextilien im Rahmen der von ihnen geführten öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtungen aufgebaut.

Die öffentlich-rechtlichen Sammlungen von Alttextilien  erfolgen dabei regelmäßig neben den gemeinnützigen Alttextilien-Sammlungen. Als Beispiele seien hier die Stadt Bergisch Gladbach und die Stadt Moers genannt. Auch im Kreis Borken werden Alttextilien im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Erfassungssystems erfasst, welches durch den Kreis und die kreisangehörigen Städte und Gemeinden eingerichtet worden ist. Der Vorteil dieser öffentlich-rechtlichen Sammlung besteht zumindest darin, dass mit den erzielten Erlösen aus der Verwertung von Alttextilien die Kosten der Abfallentsorgung teilweise refinanziert werden können, so dass die Abfallgebühren hierdurch stabilisiert werden können, solange Erlöse erzielt werden können.

Az.: 25.0.2.1 qu

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