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StGB NRW-Mitteilung 5/2020 vom 27.01.2020
Aufstiegsmöglichkeiten im feuerwehrtechnischen Dienst
Das Ministerium des Innern des Landes NRW hat die Geschäftsstelle über einen Erlass zu den Erprobungszeiten beim Aufstieg von Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes informiert. Die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen (LVOFeu) regelt in § 13 den Aufstieg von der Laufbahngruppe 1 in die Laufbahngruppe 2, als auch in § 14 LVOFeu den beschränkt prüfungsfreien Aufstieg in die Laufbahngruppe 2 bis zum Erreichen der Besoldungsgruppe A 11. Auch beim Aufstieg innerhalb der Laufbahngruppe 2 finden sich in den Vorschriften der §§ 20 und 21 LVOFeu detaillierte Regelungen zur beruflichen Entwicklung und des beschränkt prüfungsfreien Aufstiegs bis zur Besoldungsgruppe A 14.
Keine dieser Regelungen enthält Angaben zu Erprobungszeiten, die im Anschluss an die Besetzung der Stelle im jeweiligen Einstiegsamt abzuleisten seien.
Zur Klarstellung und einheitlichen Umsetzung der Regelungen weist das IM darauf hin, dass in den oben genannten Fällen der §§ 13, 14, 20 und 21 LVOFeu eine Erprobungszeit nicht vorgesehen ist.
Die Verleihung des jeweiligen Amtes erfolgt im Rahmen von Qualifizierungsmaßnahmen, die in den jeweiligen Vorschriften festgelegt wurden. Eine Erprobungszeit wurde in keiner dieser Regelungen gefordert. Da es sich bei diesen Normen um abschließende Regelungen in der LVOFeu handelt, ist weder eine analoge Anwendung der beruflichen Entwicklung gemäß der Vorschriften §§ 25-27 LVO möglich, noch ist ein Rückgriff auf § 7 Abs. 4 LVO zulässig. § 7 Abs. 4 S. 3 LVO regelt zudem, dass die allgemeine Erprobungszeit nicht für die Fälle der beruflichen Entwicklung gemäß §§ 25-27 LVO gilt.
Der Erlass ist unter dem Link Erlass abrufbar
Az.: 15.1.17-002