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StGB NRW-Mitteilung 436/2014 vom 01.07.2014
Aufwandsentschädigung aus kommunalem Ehrenamt
Die Deutsche Rentenversicherung hatte 2010 beschlossen, die steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen von kommunalen Ehrenbeamten als „Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung“ zu werten und oberhalb der gesetzlichen Freibeträge auf deren Rente anzurechnen. Dies hätte für viele bereits Rente beziehende ehrenamtliche Bürgermeister, Ortsvorsteher, Beigeordnete sowie Mitglieder kommunaler Vertretungskörperschaften und Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren eine Kürzung ihrer Altersbezüge bedeutet.
Auf Intervention der kommunalen Spitzenverbände konnte zunächst eine Regelung erreicht werden, die bis zum 30.09.2015 vorsieht, dass die den kommunalen Ehrenamtlern gezahlte Aufwandsentschädigung nicht auf eine Rente wegen Alters oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit angerechnet wird. In diesem Gesetzgebungsverfahren und auch danach hatte der DStGB weiterhin stets ein unbefristeten Anrechnungsverzicht gefordert, aktuell im Gesetzgebungsverfahren zum Rentenpaket. Im Rahmen der Beratungen zum Rentenpaket war der Gesetzgeber allerdings nur bereit, die bisher auf dem 30.09.2015 befristete Regelung um zwei Jahre auf den 30.09.2017 zu verlängern.
Az.: I 020-08-45