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StGB NRW-Mitteilung 20/2017 vom 15.12.2016
Aufwandsentschädigung für Vorsitzende von Bezirksausschüssen
Aufgrund diverser Nachfragen zur Änderung der Entschädigungsverordnung bzw. Gemeindeordnung weist die StGB NRW-Geschäftsstelle in Ergänzung zum Mitglieder-Schnellbrief 343/2016 vom 05.12.2016 auf Folgendes hin: Vorsitzende von Bezirksausschüssen sind nach der Rechtsauffassung des StGB NRW nicht von der Regelung des § 46 Nr. 2 GO NRW erfasst. Auch wenn auf die Bezirksausschüsse nach § 39 Abs. 4 GO NRW die für die Ratsausschüsse geltenden Vorschriften grundsätzlich anwendbar sind , sind diese doch als Gremien eigener Art einzuordnen, die nicht ohne weiteres den Ausschüssen des Rates im Sinne der §§ 41ff GO NRW gleichzustellen sind (vgl. Paal, in: Rehn/ Cronauge/von Lennep/Knirsch (Hrsg.), GO NRW Kommentar, § 39, Erl. III.1.).
Einer Regelung wie in § 39 Abs. 4 GO NRW hätte es gar nicht bedurft, wenn es sich bei den Bezirksausschüssen um Ratsausschüsse handeln würde. Demgegenüber spricht § 46 Nr. 2 GO NRW (neu) ausdrücklich von den "Ausschüssen des Rates". Weder aus den Ergebnissen der Ehrenamtskommission noch aus der Gesetzgebungsbegründung ergeben sich zudem Hinweise darauf, dass die Bezirksausschüsse von der Regelung mit erfasst werden sollten. Diese Rechtsauffassung wird auch von der Kommunalabteilung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen geteilt.
Az.: 13.0.2-001/001