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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 387/2017 vom 26.06.2017
Aufwandsentschädigung kommunaler Mandatsträger und Rentenansprüche
Der Deutsche Bundestag hat im Rahmen der 2./3. Lesung des Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Leistungsverbesserungsgesetz, BT-Drs. 18/11926) eine Änderung der Hinzuverdienstregelungen kommunaler Ehrenbeamter beschlossen. Demnach werden Aufwandsentschädigungen kommunaler Ehrenbeamtinnen und Ehren-beamter oder ehrenamtlicher Mitglieder einer kommunalen Vertretungskörperschaft auch weiterhin nicht als Hinzuverdienst bei einer vorzeitigen Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung berücksichtigt, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird.
Dafür hat sich der Deutsche Städte- und Gemeindebund und der Städte- und Gemeindebund NRW mit Nachdruck eingesetzt. Die bislang geltenden Übergangsregelungen in § 302 Abs. 7 SGB VI und § 313 Abs. 8 SGB VI bis zum 30. September 2017 werden demnach bis zum 30. September 2020 verlängert.
Eine Kürzung von vorzeitigen Alter- und Erwerbsminderungsrenten kommunaler Ehren-beamter kann damit vorerst - bis zum Jahr 2020 - abgewendet werden. Andernfalls wäre es ab dem 01. Oktober 2017 zu einer nicht hinnehmbaren Schlechterstellung des in der kommunalen Praxis zwingend erforderlichen Einsatzes ehrenamtlich Engagierter gekommen.
Das EM-Leistungsverbesserungsgesetz ist nicht zustimmungsbedürftig. Der Bundesrat, der sich mit dem Thema am 07.07.2017 beschäftigt, könnte die Änderungen demnach lediglich durch Anrufen des Vermittlungsausschusses blockieren. Anschließend wir das Gesetz dann in Kraft treten.
Die Beschlussempfehlung des zuständigen Ausschusses des Bundestages ist für StGB NRW-Mitgliedskommunen im Internet des Verbandes (Mitgliederbereich) unter der Rubrik Fachinformation und Service/ Fachgebiete/ Recht, Personal, Organisation/Entschädigungsverordnung abrufbar.
Az.: 13.0.34-001/001