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StGB NRW-Mitteilung 398/2020 vom 02.06.2020
Aufwandsentschädigung und Hinzurechnung beim Ehrenamt
Der Bundestag hat in seiner Sitzung vom 07.05.2020 eine Verlängerung der Hinzuverdienstregelungen bei einer vorzeitigen Altersrente und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung beschlossen. Im Rahmen des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze werden Aufwandsentschädigungen und andere Einkünfte kommunaler Ehrenbeamter um weitere zwei Jahre bis 2022 nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt.
Andernfalls wäre es zu einer nicht hinnehmbaren Schlechterstellung des in der kommunalen Praxis zwingend erforderlichen Einsatzes ehrenamtlich Engagierter gekommen. Aufwandsentschädigungen und andere Einkünfte für ein kommunales Ehrenamt, für ein Mitglied der Selbstverwaltung, einen Versichertenältesten oder eine Vertrauensperson der Sozialversicherungsträger werden weitere zwei Jahre - bis zum 30.9.2022 - nicht als Hinzuverdienst berücksichtigt, soweit kein konkreter Verdienstausfall ersetzt wird. Des Weiteren wird eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die hier weitere Vorschläge bis zum Ende der aktuellen Legislaturperiode erarbeiten soll.
Der DStGB wird sich weiterhin für eine dauerhafte Entfristung dieser Regelung einsetzen.
Den Bericht und die Beschlussempfehlung des Ausschusses ist unter diesem Link abrufbar.
Az.: 13.0.34-001/001