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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 17/2003 vom 05.01.2003
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen
Die bisherigen Lohnsteuerrichtlinien ließen einige Fragen offen, wann Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 Einkommensteuergesetz als steuerfreie Einnahmen gelten. Für Klarstellung sollen nun folgende gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder sorgen, die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ergangen und bereits im Bundessteuerblatt (Teil I - 2002, Seite 933) veröffentlicht worden sind:
"Für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen ist nach R 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR ein steuerfreier Mindestbetrag und nach R 13 Abs. 3 Satz 3 und 4 LStR ein steuerfreier Höchstbetrag von 154 EUR anzusetzen. Voraussetzung ist, dass die durch das Amt entstandenen Erwerbsaufwendungen nicht vollständig nach anderen Vorschriften, z.B. § 3 Nr. 13 EStG, steuerfrei ersetzt wurden. Werden Aufwandsentschädigungen in monatlich unterschiedlicher Höhe gezahlt oder erstreckt sich die Tätigkeit für die Körperschaft nicht über das ganze Kalenderjahr, so sind die steuerfreien Mindest- und Höchstbeträge als absolute Monatsbeträge anzusehen, wenn die betreffende Körperschaft für bestimmte Monate bestimmte Beträge zahlt (R 13 Abs. 3 Satz 8 LStR). Eine Umrechnung auf längere Zeiträume der Tätigkeit ist in diesen Fällen nicht zulässig (R 13 Abs. 3 Satz 9 LStR).
Auf der Grundlage von R 13 Abs. 3 Satz 10 LStR gilt hiervon abweichend Folgendes:
1. Übertragung nicht ausgeschöpfter steuerfreier Monatsbeträge
Für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen ist der steuerfreie Mindest- oder Höchstbetrag nach R 13 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LStR jeweils für die Monate zu ermitteln, in denen öffentliche Dienste geleistet werden. Soweit der steuerfreie Monatsbetrag von 154 EUR nicht ausgeschöpft wird, ist eine Übertragung in andere Monate dieser Tätigkeit im selben Kalenderjahr möglich. R 13 Abs. 3 Satz 6 LStR ist zu beachten.
Maßgebend für die Ermittlung der Anzahl der in Betracht kommenden Monate ist die Dauer der ehrenamtlichen Funktion bzw. Amtsausübung im Kalenderjahr. Hierbei zählen angefangene Kalendermonate als volle Monate. Die Dauer des tatsächlichen Einsatzes im Ehrenamt ist für die Bestimmung dieses Zeitraums unbeachtlich.
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2. Berücksichtigung der Übertragungsmöglichkeit beim Lohnsteuerabzug
Sind die Aufwandsentschädigungen den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zuzuordnen, unterliegen sie dem Lohnsteuerabzug (§ 38 EStG). Es bestehen keine Bedenken, einen gem. Tz. 1 nicht ausgeschöpften steuerfreien Monatsbetrag mit steuerpflichtigen Aufwandsentschädigungen anderer Lohnzahlungszeiträume dieser Tätigkeit im Kalenderjahr zu verrechnen. Eine Verrechnung mit abgelaufenen Lohnzahlungszeiträumen ist zulässig; sie kann auch bei Beendigung der Tätigkeit oder zum Ende des Kalenderjahres für die Dauer der ehrenamtlichen Funktion bzw. Amtsausübung im Kalenderjahr vorgenommen werden. Bei mehreren Tätigkeiten für eine Körperschaft sind die Aufwandsentschädigungen für die Anwendung der Mindest- und Höchstbeträge zusammenzurechnen (R 13 Abs. 3 Satz 6 LStR).
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Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab dem 01.01.2002 anzuwenden.
Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder."
Im Intranet-Angebot des StGB NRW findet sich unter "Fachinformation und Service", "Fachgebiete", "Finanzen und Kommunalwirtschaft", "Steuerpolitik des Bundes" die vollständige Notiz mit Beispielrechnungen zur Anwendung der Grundsätze.
[Quelle: DStGB Aktuell 4802 v. 29.11.2002]
Az.: IV/1 921-01