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StGB NRW-Mitteilung 493/2013 vom 08.08.2013
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich Tätige bei Kommunen
Der steuerfreie Mindestbetrag bei Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen soll von 175 auf 200 Euro monatlich angehoben werden. Die Anhebung soll rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 gelten. Die kommunalen Spitzenverbände hatten sich auf Bundes- und Landesebene für eine entsprechende Anpassung eingesetzt. Ehrenamtliches Engagement verdient die gesellschaftliche Anerkennung und sollte im Wege einer stärkeren steuerlichen Förderung entsprechend gewürdigt werden.
Mit dem Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 28. März 2013 wurde die so genannte Übungsleiterpauschale rückwirkend zum 1. Januar 2013 von 2.100 auf 2.400 Euro p.a. erhöht (§ 3 Nr. 26 EStG). Daneben gibt es bei den Kommunen aber noch die große Zahl der ehrenamtlich Tätigen, die der Regelung des § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG unterfallen. Die kommunalen Spitzenverbände hatten sich gegenüber der Finanzverwaltung daher dafür ausgesprochen, rückwirkend ab 2013 auch den hier geltenden Freibetrag in R 3.12 Abs. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien von bisher 175 auf 200 Euro monatlich anzuheben und damit der Neuregelung des § 3 Nr. 26 EStG anzugleichen.
Diese Anpassung soll nun mit den von der Bundesregierung im Mai 2013 beschlossenen Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 vorgenommen werden. Die Regelung entlastet ehrenamtlich Tätige, die eine Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen erhalten (z. B. ehrenamtliche Bürgermeister und Gemeinderatsmitglieder) insoweit, als sie die Voraussetzung für das Vorliegen der Steuerbefreiung in einer Höhe von bis zu 200 Euro monatlich nicht mehr nachweisen müssen. (Quelle: DStGB-Aktuell 2713 vom 05.07.2013)
Az.: I/2 020-08-45