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Mitteilungen - Verband Intern
StGB NRW-Mitteilung 583/1996 vom 20.12.1996
Aus dem Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund
- Arbeitsgemeinschaft für den Regierungsbezirk Detmold
Am Donnerstag, den 31.10.1996, fand in Bad Oeynhausen eine Sitzung der Arbeitsgemeinschaft für den Regierungsbezirk Detmold statt. Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Stadtdirektor Dr. Eller, Espelkamp, begrüßte die Regierungspräsidentin Vennegerts, die Vertreter der Geschäftsstelle sowie die rd. 250 Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Mitgliedskommunen.
In einem einführenden Grußwort hieß Bürgermeisterin Fritz als Vertreterin der gastgebenden Stadt Bad Oeynhausen die Tagungsteilnehmer willkommen und stellte die Stadt Bad Oeynhausen in ihrer geschichtlichen und aktuellen Entwicklung vor.
"Die Arbeitsgemeinschaft verabschiedete zunächst einstimmig folgende Resolution zur Bildung einer Kommunalkommission beim Innenministerium:
Die gemeindliche Selbstverwaltung ist ein tragender Grundsatz unserer Verfassung. Kommunale Selbstverwaltung sichert und garantiert die demokratisch legitimierte Entwicklung und Gestaltung der örtlichen Gemeinschaft. Die darüber hinausgehende, für den gesamten Staat wichtige staatspolitische Funktion liegt darin, daß sie das Gewaltenteilungsprinzip ergänzt und ein großes politisches Gestaltungspotential an den Staat heranführt. Die Bewahrung des notwendigen Handlungs- und Entfaltungsspielraums der kommunalen Selbstverwaltung ist ohne eine effektive Beteiligung der kommunalen Ebene im Gesetzgebungsverfahren undenkbar.
Die Arbeitsgemeinschaft des NWStGB im Regierungsbezirk Detmold fordert daher die Landesregierung auf, beim Innenministerium eine Kommunalkommission einzurichten.
Gleichzeitig fordert die Arbeitsgemeinschaft des NW Städte- und Gemeindebundes den Landtag auf, die Geschäftsordnung des Landtages dahingehend zu ergänzen, daß die Stellungnahmen der Kommunalkommission rechtzeitig den zuständigen Ausschüssen zugeleitet werden und die Vertreter der kommunalen Spitzenverbände vor Beschlußfassung in den jeweiligen Ausschüssen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten."
Einen Themenschwerpunkt der Tagung bildete das Referat des 1. Beigeordneten Dr. Schneider, Geschäftsstelle NWStGB, über die vom Bundeskabinett beschlossene Energierechtsreform. Diese habe für die Kommunen einschneidende Konsequenzen. Es entfalle das bisherige auschließliche Recht der Gemeinden, sich die jeweils geeignetsten Versorgungsunternehmen für ihr Gebiet selbst auszuwählen. Geplant sei nämlich, die verschlossenen Versorgungsgebiete aufzuheben und das ausschließliche Wegerecht in ein einfaches Wegerecht umzuwandeln. Die leitungsgebundene Energieversorgung würde sich von einer öffentlichen Aufgabe zu einem Jedermannsrecht enwickeln. 1. Beigeordneter Dr. Schneider erläuterte ausführlich die Prämissen und zu erwartenden Folgen der Reform und betrachtete kritisch die These des Bundeswirtschaftsministers, ein niedriges Strompreisniveau lasse sich schon allein über ein Mehr an Wettbewerb erreichen. Ein Wettbewerb, der nur über den Preis geführt werde, benachteilige kommunale Unternehmen gegenüber Energieversorgungsunternehmen. Die Energieversorgung sei ein Teil der von den Kommunen zu leistenden öffentlichen Daseinsvorsorge, das Konzept des Wirtschaftsministeriums stelle daher einen Eingriff in die gemeindliche Selbstverwaltung dar. Befremdlich sei insbesondere, daß das nationale Konzept weit über die von der EU erlassenen Richtlinien hinausgehe.
Sodann referierte Beigeordneter Portz, Geschäftsstelle NWStGB, zur anstehenden Novellierung des Städtebaurechts, der Baunutzungsverordnung und des Raumordnungsgesetzes. Er stellte den Regierungsentwurf zum Baugesetzbuch vor und gab einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen im Baurecht: die Zusammenführung der bauplanungsrechtlichen Vorschriften im BauGB durch Integration des BauGB-Maßnahmengesetzes und durch Verzicht auf die Sonderregelungen für die neuen Länder, die Stärkung der kommunalen Planungshoheit z.B. durch Abschaffung des Anzeige- und Genehmigungsverfahrens für Bebauungspläne, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt würden, sowie durch die Befristung der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange auf einen Monat sowie die Anordnung eines Ausschlusses der Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nach Fristablauf für alle Bebauungs- und Flächennutzungspläne. Weitere Neuerungen beträfen den Außenbereich und hier insbesondere die Übernahme der erleichterten Zulassung von Nutzungsänderungen im Außenbereich und die Fortentwicklung des Baurechtskompromisses durch teilweise Überführung der Eingriffsregelungen des § 8 a NatSchG in das BauGB und durch verbesserte Möglichkeiten der Zuordnung. Schließlich berichtete Beigeordneter Portz über erste Erfahrungen mit der neuen Landesbauordnung. Die Anzahl der Freistellungsverfahren nach § 67 BauO lägen teilweise im vernachlässigungswerten Bereich, teilweise insbesondere in neu geplanten Gebieten bei ca. 30 bis 50 %. Die Zukunft werde zeigen, ob Bauherren, Architekten, Gemeinden, Baugenehmigungsbehörden und Nachbarn mit der neuen Landesbauordnung gut leben könnten und auch der Wechsel von einer präventiven hin zu einer repressiven Aufsicht des Ordnungsgefüges zwischen den verschiedenen Ebenen nicht stärker belaste als umgekehrt.
Schließlich referierte Referent Gerbrand, Geschäftsstelle NWStGB, zur Situation nach dem Scheitern der 3. Stufe der Gesundheitsstrukturreform. Die Gesetzesmaschinerie im Gesundheitsbereich laufe z.Zt. auf vollen Touren. Der Grund liege in der defizitären Finanzentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung. Die bundesgesetzlichen Vorhaben wirkten sich unmittelbar auf Kommunen aus. Das Beitragsentlastungsgesetz sehe einschneidende Einschränkungen bei Kurmaßnahmen vor, die 40.000 hochqualifizierte Arbeitsplätze der solide wirtschaftenden Klein- und Mittelunternehmen bis hin zu Kliniken träfen. Nachdem das Gesetz nunmehr beschlossen und am 1.1.1997 in Kraft treten werde, müsse mit massiven Einbrüchen bei ambulanten wie stationären Kuren gerechnet werden, die erhebliche gesellschaftspolitische Folgewirkungen haben würden. Zum Krankenhausbereich sehe das Gesetz vor, daß die Krankenhausbudget im Jahr 1997 bis 1999 um jährlich 800 Mio. DM insgesamt also um 2,4 Mrd. DM gekürzt würden. Ein solches Einsparungspotential durch die 2. Stufe der Pflegeversicherung sei völlig unrealistisch. Das Beitragsentlastungsgesetz sehe die Streichung der Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Aufklärung durch die Krankenkassen mit einem jährlichen Einsparvolumen von 1,1 Mrd. DM vor. Auch wenn es in diesem Bereich tatsächlich viele kritisch zu bewertende Entwicklungen gebe, seien diese kein Grund dafür, den gesamten Präventionsbereich mit Ausnahme von Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen bei Schwangerschaft, Kindern und Krebs abzuschaffen, zumal die Prävention einmal das erklärte Ziel der Gesundheitsstrukturreform war. Zum Gesetzesentwurf zur Neuordnung von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung in der gesetzlichen Krankenversicherung, der bereits im Februar 1997 in Kraft treten solle, berichtete Referent Gerbrand, daß damit die Beitragssatzanhebungen durch automatische Erhöhung der Zuzahlung der Versicherten erschwert würden. Darüber hinaus sehe ein zweites GKV-Neuordnungsgesetz für den Krankenhausbereich vor, daß in den Jahren 1997 bis 1999 die Instandhaltungskosten pauschal in Höhe von 1,1 % der für die allgemeinen Krankenhausleistungen vereinbarten Vergütung finanziert werden sollten.
Az.: III/3 91 - 29
-Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft
Am 04.09.1996 trat der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft unter Vorsitz von Stadtdirektor Kaster, Lippstadt, auf Einladung von Stadtdirektor Schäfer, Bergkamen, in Bergkamen zusammen.
Die Herren Dr. Junkernheinrich, Institut für Wirtschaftsforschung, Halle, und Micosatt, Gesellschaft für interdisziplinäre Forschung m.b.H., Bochum, referierten über den Stand des Gutachtens "Reformbedarf im kommunalen Finanzausgleich des Landes Nordrhein-Westfalen". Im Verlauf der anschließenden Diskussion wurden insbesondere folgende Themenkomplexe angesprochen:
- Problematik der Feststellung des Pflichtigkeitsgrades der einzelnen Abschnitte und Unterabschnitte,
- Einordnung der Zentralität nach dem Entwurf des LEP III,
- Einordnung der Zentralität unter den Gesichtspunkten Einpendler/Auspendler,
- Überprüfung des Systems zur Ermittlung der örtlichen Steuerkraft insbesondere mit Blick auf die Aussage des Verfassungsgerichtshofs NW im Solingen-Urteil vom 6.7.1993,
- Problematik der bestehenden Abhängigkeiten zwischen den Größen "fiktiver Hebesatz" und "Ausgleichssatz" und
- Berücksichtigung der Problematik der Konnexität und der Mitnahmeeffekte über die Kreisumlage und die Landschaftsverbandsumlage.
Hauptreferentin Schwabedissen referierte sodann über die neuesten Entwicklungen zum Finanzausgleich 1997. Der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft faßte zum GFG 1997/SBG 1997 folgenden Beschluß:
1. Nach Auffassung des Ausschusses für Finanzen und Kommunalwirtschaft ist die Abrechnung der in 1996 vorgenommenen Kreditierung in Höhe von 301 Mio DM bereits 1997 hinzunehmen, weil vor dem Hintergrund der deutlich nach unten korrigierten Daten der jüngsten Steuerschätzung für die Steuereinnahmen des Landes Nordrhein-Westfalen im Jahr 1996 mit einer Vorbelastung für den 98er Finanzausgleich in Höhe von rd. 450 Mio DM zu rechnen ist. Ansonsten würde sich die Vorbelastung für das GFG 1998 auf rd. 750 Mio DM erhöhen.
2. Der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft fordert, die weitere Umsetzung der Empfehlungen des ifo-Gutachtens, die erneut zu einer massiven Umverteilung von Finanzmitteln führt, die einseitig zu Lasten des kreisangehörigen Raumes geht, zu stoppen und die bisherige Umsetzung mit der Folge rückgängig zu machen, daß für das GFG 1997 die Strukturen des GFG 1995 gelten.
3. Der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft fordert weiter, daß die im Zuge der Umsetzung dieser Forderung freiwerdenden Mittel der Anpassungshilfe in Höhe von 150 Mio DM und des Strukturfonds in Höhe von 50 Mio DM voll der Schlüsselmasse zugeschlagen werden. Somit wird zumindest die Negativwirkung aus der Abrechnung des Steuerverbundes aus dem Jahr 1995 im Zuge des Finanzausgleichs 1997 voll aufgefangen.
4. Der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft stellt fest, daß die Rückführung der im Zuge des GFG 1996 vorgenommenen Befrachtung der Zweckzuweisungen bzw. Entfrachtung des Landesetats an der Forderung des Nordrhein-Westfäli-schen Städte- und Gemeindebundes entspricht. Mit Blick auf die katastrophale Finanzlage der Kommunen und des um 582,6 Mio DM niedrigeren verfügbaren Verbundbetrages 1997 gegenüber 1996 fordert der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft, daß der Zuweisungstatbestand zur Gefährdungsabschätzung und Sanierung von Altablagerungen und Altstandorten in Höhe von 29,8 Mio DM im Landes-etat verbleibt und keine neue Befrachtung vorgenommen wird. Diese Mittel sind der Investitionspauschale zuzuschlagen.
5. Der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft fordert, daß die überproportionale Kürzung der Abwasserinvestitionspauschale um 60 % gegenüber dem GFG 1996 im Vergleich zur Kürzung der allgemeinen Investitionspauschale um 55 % und der Investitionspauschale für Sozialhilfeträger um 10 % gegenüber dem GFG 1996 rückgängig gemacht wird. Diese überproportionale Kürzung bei der Abwasserinvestitionspauschale trifft den ländlichen Raum besonders hart. Nach Auffassung des Ausschusses für Finanzen und Kommunalwirtschaft ist eine lineare Kürzung bei der allgemeinen Investitionspauschale, der Investitionspauschale für die Sozialhilfeträger und der Abwasserinvestitionspauschale vorzunehmen.
Im weiteren Verlauf der Tagesordnung befaßte sich der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft mit dem Jahressteuergesetz 1997/Reform der Gewerbesteuer. So verdeutlichte Erster Beigeordneter Dr. Schneider u.a., daß eine der bisher unbeantworteten Fragen die verfassungsrechtliche Absicherung der verbleibenden Gewerbesteuer nach einem eventuellen Wegfall der Gewerbekapitalsteuer sei. Mit Blick auf die im Jahressteuergesetz 1997 vorgesehene Abschaffung der Vermögensteuer, die für das Land Nordrhein-Westfalen einen Steuereinnahmeverlust in Höhe von rd. 2,2 Mrd. DM zur Folge hat, verdeutlichte der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft, daß der Druck auf das Land erhöht wird, zusätzliche Einschnitte im kommunalen Finanzausgleich vorzunehmen. Rein faktisch seien die Städte und Gemeinden jedoch nicht in der Lage, weitere Kürzungen zu verkraften.
Im Rahmen des Tagesordnungspunktes "Neue Schlüsselzahlen für den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer" wies Hauptreferentin Schwabedissen darauf hin, daß zum 01.01.1997 die nächste turnusmäßige Umbasierung der Schlüsselzahlen für die Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer auf die Ergebnisse der Einkommensteuerstatistik 1992 als der neuesten verfügbaren Statistik erfolgt. Nach den vorliegenden Modellrechnungen zu den Auswirkungen der unterschiedlichen Sockelbeträge belaufe sich der Gewinn des kreisangehörigen Raumes bei Beibehaltung der Sockelbeträge 40.000/80.000 DM auf 117,5 Mio DM und bei Anhebung der Sockelbeträge auf 50.000/100.000 DM auf 77,8 Mio DM.
Der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft sprach sich dafür aus, daß die Sockelbeträge für die Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer von derzeit 40.000/80.000 DM nicht angehoben werden
Nach einleitenden Ausführungen von Ersten Beigeordneten Dr. Schneider befaßte sich der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft mit der Bundesrats-Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Einführung eines Planwertausgleichs im Baugesetzbuch. Im Ergebnis begrüßte der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft die Tendenz der Bundesrats-Initiative. Es könne allerdings nicht um eine vollständige Abschöpfung der Gewinne, sondern um die Berücksichtigung einer bestimmten Interessenquote gehen. Der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft faßte bei vier Enthaltungen folgenden Beschluß:
1. Die Baulandvorratspolitik der Städte und Gemeinden stellt weiterhin ein sinnvolles und förderungswürdiges Instrument der kommunalen Strukturpolitik dar.
2. An der Forderung nach der Einführung eines zonierten Hebesatzrechtes für die Grundsteuer bzw. zumindest einer Einführung der Grundsteuer C für unbebaute Baugrundstücke wird ausdrücklich festgehalten.
3. Die Bundesrats-Initiative des Landes Nordrhein-Westfalen zur Ergänzung des Baugesetzbuches wird grundsätzlich begrüßt. Ziel kann allerdings nicht die volle Abschöpfung des Planungsgewinns sein, sondern die teilweise Abschöpfung in Höhe einer noch im einzelnen festzulegenden Interessensquote.
Im weiteren Verlauf der Tagesordnung befaßte sich der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft mit der neuen Hundesteuermustersatzung und der Problematik des Einzugs von Steuern und Gebühren durch Bankeinzugsermächtigungen.
Im Rahmen des Tagesordnungspunktes "Sachstandsbericht zur Energierechtsreform" ging Erster Beigeordneter Dr. Schneider auf die Auswirkungen der vom Bundesminister für Wirtschaft beabsichtigten Energierechtsreform auf die Konzessionsabgaben der Städte und Gemeinden ein. So wies er insbesondere darauf hin, daß das BMWi-Reformvorhaben im Ergebnis zu erheblichen Einbrüchen im Konzessionsabgabenaufkommen der Städte und Gemeinden führen werde. Schätzungsweise dürften die Städte und Gemeinden einem Konzessionsabgabenvolumen von ca. 3-4 Mrd DM bundesweit verlustig gehen. Die kommunalen Einwände und Bedenken seien bislang vom Bundeswirtschaftsministerium weder ausreichend diskutiert, gewürdigt noch gar berücksichtigt worden.
In der anschließenden Aussprache wurde aus dem Kreis des Ausschusses für Finanzen und Kommunalwirtschaft deutlich gemacht, daß es wichtig sei, vor Ort das entsprechende Bewußtsein bezüglich der Auswirkungen der vom BMWi beabsichtigten Energierechtsreform zu schaffen.
Az.: V/1-00-31-11
- Ausschuß für Landesplanung
Am 30.10.1996 fand unter Vorsitz von Herrn Techn. Beigeordneten Wronka, Erftstadt, die 64. Sitzung des Ausschusses für Landesplanung des NWStGB in Ahaus statt. Schwerpunkte der Sitzung waren die europäische Raumordnungspolitik und Bürgernähe, die landesplanerischen und kommunalverfassungsrechtlichen Auswirkungen der Verfassungsbeschwerden zum Braunkohleabbau sowie die Novellierung von BauGB und ROG.
Geschäftsführer der Euregio Gabbe, Gronau, berichtete über die europäische Raumordnungspolitik und ihre Umsetzung in der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit. Die Euregio umfasse 2 Mio. Einwohner in 105 Gemeinden. Es gebe bereits Erfolge bei der Zusammenarbeit im Bereich der Verkehrsplanung und soziokultureller Projekte. Ziel der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sei es, all das grenzüberschreitend zu leisten, was national ohne Beschränkungen schon lange in alle vier Himmelsrichtungen möglich sei. Gegenwärtig hätten die Grenzgebiete Hochkonjunktur in allen EU-Programmen und auch bei nationalen Maßnahmen. Um Entwicklungshorizonte aufzuzeigen, bedürfe es einer europäischen Rahmenkompetenz in der Raumordnung, ohne daß damit die nationalen und regionalen Kompetenzen ausgehöhlt würden. Wichtig für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit, sei insbesondere die Erstellung von grenzüberschreitenden Entwicklungskonzepten für die einzelnen grenzüberschreitenden Regionen, die alle Bereiche des menschlichen Zusammenlebens umfaßten, ferner die Schaffung der organisatorischen und institutionellen Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie Schaffung eines eigenen Finanzvolumens.
Zu den landesplanerischen und kommunalverfassungsrechtlichen Auswirkungen der Verfassungsbeschwerden zum Braunkohleabbau berichtete Rechtsanwalt Dr. Stüer, Münster, über die beim Verfassungsgerichtshof in Münster anhängigen Verfahren der Landtagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen sowie einiger Kommunen gegen den Braunkohleplan Garzweiler II. Der Berichterstatter gab einen Überblick über die in diesem Verfahren relevanten Rechtsgrundlagen sowie über die Wehrmöglichkeiten der Kommunen gegen Landesentwicklungspläne bzw. Gebietsentwicklungspläne.
Zentrales Problem der Verfahren sei die Frage, ob zum Braunkohleplan Garzweiler II eine parlamentarische Leitentscheidung in Form einer Standort- und Grundsatzentscheidung durch Gesetz hätte getroffen werden müssen, also die Frage, ob das Landesplanungsgesetz ausreichende Rechtsgrundlage sei oder ob der Parlamentsvorbehalt ein förmliches Gesetz erfordert hätte. Ein weiterer zentraler Punkt sei die Verletzung der kommunalen Selbstverwaltung. Es gehe um die Frage, inwieweit sich die Landesplanung gegenüber der kommunalen Planungshoheit rechtfertigen müsse. Nach Einschätzung des Berichterstatters dürfte der Verfassungsgerichtshof den Klagen stattgeben, wobei nach seiner Aussage bereits die formelle Frage des Parlamentsvorbehalts streitentscheidend sein dürfte.
Zur Novellierung des BauGB berichtete Referentin Wellmann, Geschäftsstelle, über den Stand des Gesetzgebungsverfahrens und stellte den Regierungsentwurf zum Baugesetzbuch vor. Wichtige Neuerungen im Städtebaurecht seien die Zusammenführung der bauplanungsrechtlichen Vorschriften im BauGB durch Integration des BauGB-Maßnahmengesetzes und durch Verzicht auf Sonderregelungen für die neuen Länder. Regelungen aus dem BauGB-Maßnahmengesetz, die der Verkürzung, Vereinheitlichung und Vereinfachung der Verfahren sowie der Einbeziehung Privater dienen, fänden sich nun in dem Entwurf wieder. Zu nennen sei insbesondere die Übernahme der Befristung der Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange auf einen Monat sowie die Anordnung einer materiellen Präklusion nach Fristablauf für alle Bebauungsplanverfahren und Flächennutzungsplanverfahren sowie die Übernahme und Erweiterung des Verzichts auf das Anzeigeverfahren für Bebauungspläne, die aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden seien. Die Berichterstatterin stellte die Neuformulierung des sog. Baurechtskompromisses der §§ 8 a bis c BNatSchG vor, die die wichtigsten praktischen Probleme aufgreife und sie im Rahmen der bestehenen Gesetzessystematik zu lösen versuche. Der Regierungsentwurf sehe nunmehr auch eine Zuordnung von einem Bebauungsplan zu einem anderen vor. Zu begrüßen sei, daß wichtige umweltschützende Vorschriften unmittelbar in einem § 1 a BauGB geregelt würden und damit klargstellt würde, daß auch der Ausgleich der Abwägung unterliege. Die Neuformulierung sei jedoch unverständlich und teilweise unzulänglich.
Zum Stand der Novellierung des Raumordnungsgesetzes berichtete Beigeordneter Giesen, Geschäftsstelle, daß kritischster Punkt der Novellierung zum ROG die vorgesehene Schaffung eines Planungsgebots in § 13 ROG sei. Das Planungsgebot in der derzeitigen Fassung sei nicht zu rechtfertigen und stelle einen eklatanten Eingriff in die kommunale Planungshoheit dar. Ein derartiger Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht komme schon deshalb überraschend, weil es in den vergangenen Jahren weder eine Diskussion mit den kommunalen Spitzenverbänden über die Aufnahme eines Planungsgebotes in das ROG gegeben habe, noch entsprechende Voten zuständiger Expertenkommissionen vorlägen. Wichtige Stellungnahmen von mit der Raumordnung befaßter Gremien, insbesondere der Expertenkommission zur Novellierung des Baugesetzbuchs, verträten die Auffassung, daß kein Erfordernis zur Einschränkung der Planungshoheit der Gemeinden bestehe. Die Zustimmung zum ROG müsse insgesamt davon abhängig gemacht werden, daß die Bundesregierung das Planungsgebot aus dem Kabinettsentwurf streiche. Auch die Regelung in § 7 Abs. 4 ROG-Entwurf, die die Festlegung von Vorrang-, Vorbehalts- und Eignungsgebieten zulasse, sei im Hinblick auf die kommunale Planungshoheit problematisch.
Die nächste Sitzung des Ausschusses für Landesplanung findet am 13.3.1997 in Kamen statt.
Az.: 0031 - 19