Mitteilungen - Verband Intern

StGB NRW-Mitteilung 206/1996 vom 05.05.1996

Aus dem Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund

- Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft

Am 01. März 1996 trat der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft unter Vorsitz von Stadtdirektor Kaster, Lippstadt in Düsseldorf zu seiner 105. Sitzung zusammen.

In seinen einleitenden Ausführungen ging Erster Beigeordneter Schneider auf den Stand des Finanzausgleichs 1996 insbesondere mit Blick auf die Anhörung zum Gemeindefinanzierungsgesetz 1996/Solidarbeitragsgesetz 1996 durch den Ausschuß für Kommunalpolitik am 17.01.1996 und die Anhörung zum ifo-Gutachten durch den Ausschuß für Kommunalpolitik am 07.02.1996 ein. So habe die Anhörung zum ifo-Gutachten sehr unterschiedliche Bewertungen und Meinungsäußerungen der Sachverständigen, insbesondere der Wissenschaftlicher erbracht. Demgegenüber habe Innenminister Kniola bereits im Rahmen der Abschlußsitzung der Kommission zur Umsetzung der Empfehlungen des ifo-Gutachtens am 12.01.1996 die nunmehr beabsichtigten Strukturveränderungen im Finanzausgleichssystem auf der Grundlage des Gutachtens des ifo-Instituts vorgeschlagen. Von der Mehrzahl der Sachverständigen sei in der Anhörung jedoch deutlich zum Ausdruck gebracht worden, daß die Empfehlungen des Gutachtens aus systematischen und methodischen Gründen sowohl bei der Bedarfsermittlung als auch bei der Steuerkraftermittlung erheblichen Zweifeln unterliegen und aus wissenschaftlicher Sicht keineswegs zwingend, eher ausgesprochen kritisch zu beurteilen sind. Dies hätten insbesondere die Ausführungen von Diplom-Volkswirt Kommer, Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Nordrhein-Westfalen, Dr. Junkernheinrich, Institut für Wirtschaftsforschung, Halle und Herrn Micosatt, Gesellschaft für interdisziplinäre Forschung, Bottrop gezeigt. In der anschließenden Aussprache wurde die Umsetzung des ifo-Gutachtens massiv kritisiert. So wurde insbesondere mit Nachdruck hervorgehoben, daß sich das Gutachten weniger mit einer sachgerechten Weiterentwicklung des Finanzausgleichs als vielmehr mit der Frage befasse, wie der Finanzausgleich zugunsten der kreisfreien Städte verändert werden kann. Dies werde an dem Beispiel der Stadt Köln mehr als deutlich. Nach den vorliegenden Berechnungen habe die Stadt Köln im Jahr 1996 einen Gewinn von über 44 Mio, im Jahr 1997 einen Gewinn von über 60 Mio DM zu verzeichnen. Dieser Gewinn steigere sich im Jahr 1998 auf rund 72 Mio DM. Hinsichtlich der Verteilung der Mittel aus dem vorgesehenen Strukturfonds, der 1997 mit 50 Mio DM und 1998 sowie 1999 mit je 100 Mio DM ausgestattet werden soll, wurden seitens der Mitglieder des Ausschusses für Finanz- und Kommunalwirtschaft deutlich unterstrichen, daß dieser Verlustausgleich nur den Verlierergemeinden zugutekommen dürfe.

Sodann wies Hauptreferentin Schwabedissen auf die im Zuge des Gemeindefinanzierungsgesetzes 1996 zu erwartenden erheblichen Verbesserungen der Umlagegrundlagen sowohl für die Landschaftsverbände als auch für die Kreise hin. Dies sei zum einen darauf zurückzuführen, daß die Kompensationszahlungen an die Städte und Gemeinden für die Verluste durch die Neuregelung des Familienleistungsausgleichs - entgegen der Begründung zum Gesetzentwurf - sach- und systemwidrig bereits 1996 in die Umlagegrundlagen einbezogen würden. Zum anderen würde über die Anhebung der fiktiven Hebesätze bei den Grundsteuern A und B sowie der Gewerbesteuer eine höhere Steuerkraft in der für das GFG 1996 maßgeblichen Referenzperiode mit der Folge unterstellt, daß dies für die Umlagegrundlage einen erheblichen Mitnahmeeffekt zur Folge habe.

Ein weiterer Schwerpunkt der Sitzung war die Beratung der neuen Empfehlungen zu den Anstellungsbedingungen für die Vorstände der Sparkassen. Nach einleitenden Worten von Ersten Beigeordneten Dr. Schneider gingen Stadtdirektor Dr. Wixforth, Gütersloh und Stadtdirektor Dr. Göbel, Hilden, kritisch auf die neuen Empfehlungen zu den Anstellungsbedingungen für die Vorstände der Sparkassen ein. So wurde von ihrer Seite insbesondere darauf hingewiesen, daß in Orientierung an privatwirtschaftliche Gesichtspunkte ein leistungsbezogener Bestandteil in die Vergütungsberechnung einbezogen werden sollte. So biete es sich an, die Vergütung in feste Bezüge (70 %) und variable Bezüge (30 %) zu splitten. Des weiteren wurde darauf hingewiesen, daß nach den neuen Empfehlungen eine doppelte Dynamisierung (Bilanzsumme und Anbindung an BAT) und kein variabler Bestandteil vorliege. Eine solche Ausgestaltung der Bezüge sei im privaten Kreditgewerbe völlig ausgeschlossen. Ebenfalls mit Blick auf das Gehaltsgefüge im privaten Kreditgewerbe sollte die Anhebung des Bruttogehaltes des Vorstandsmitglieds nach den neuen Empfehlungen gegenüber den jetzt noch geltenden Empfehlungen nicht höher als 20 bis 30 % liegen. Die Versorgung sollte so ausgestaltet werden, daß die ruhegehaltsfähigen Bezüge 70 % der letzten Bruttobezüge sein sollten und hiervon höchstens 50 bis 60 % - je nach Dauer der Vertragszeit - als Ruhegeld gezahlt werden sollten. Der als variabel auszugestaltende Bestandteil der Bezüge in Höhe von 30 % sollte eine Leistungszulage sein. Hier seien die Sparkassen- und Giroverbände gefordert, rechenbare Kriterien, z.B. orientiert am Betriebsergebnis, Risikovorsorge zu entwickeln.

In der anschließenden Aussprache wurde die Kritik der Herren Dr. Wixforth und Dr. Göbel an den neuen Empfehlungen zu den Anstellungsbedingungen für die Vorstände der Sparkassen vom Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft voll unterstrichen. Abschließend wurde die Geschäftsstelle darum gebeten, an den Städtetag NW und den Landkreistag NW einen Appell dahingehend zu richten, daß alle drei Verbände "mit einer Sprache sprechen". Entsprechendes erhoffe sich der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft auch von den Sparkassen- und Giroverbänden.

Im weiteren Verlauf der Tagesordnung befaßte sich der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft mit dem Stand der Reform der Gewerbesteuer. So verdeutlichte Erster Beigeordneter Dr. Schneider insbesondere die diesbezügliche Entschließung des Gesamtvorstandes der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände zur Zukunft der kommunalen Finanzen vom 22.11.1995.

Ein weiterer Beratungsschwerpunkt stellte die Neuordnung der Finanzierungszuständigkeiten im Bereich der Sozialhilfe dar. In ihren einleitenden Ausführungen verdeutlichte Hauptreferentin Schwabedissen insbesondere, daß im Bereich der Hilfe zur Pflege wegen der geltenden Zuständigkeitsregelung über die Landschaftsumlage ein Finanzausgleich in Höhe von über 200 Mio DM jährlich zugunsten der kreisfreien Städte stattfinde. Hinsichtlich der Übertragung der Kostenträgerschaft für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt von den Kreisen auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden wies sie beispielhaft auf die im Kreis Aachen, Rheinisch-Bergischen Kreis, Rhein-Sieg Kreis, Kreis Unna erprobten Modelle hin. In der anschließenden Aussprache wurde mit Blick auf die laufenden Modellprojekte auch über eher skeptische Erfahrungen berichtet. Im Ergebnis sprach sich der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft für eine schrittweise Übertragung der Kostenträgerschaft für die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt auf die Gemeinden aus. Diese Forderung wurde jedoch mit der Einführung eines umfassenden Sozialhilfeansatzes im Finanzausgleich verbunden.

Im weiteren Verlauf der Tagesordnung gab Hauptreferent Cronauge einen umfassenden Bericht über den Sachstand der Energierechtsreform sowohl unter nationalen als auch unter europäischen Gesichtspunkten.

Sodann ging Referent Stein auf die Problematik der Neuorganisation der überörtlichen Prüfung insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Informationsbesuchs der Gemeindeprüfungsanstalt in Baden-Württemberg und Bayern durch eine Abordnung des Finanzausschusses am 17./18.01.1996 ein. Im Ergebnis sprach sich der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft für eine Neuorganisation aus, die die überörtliche Prüfung in eine kommunalmitbestimmte Institution verlagere.

Referent Stein berichtete sodann über die Ergebnisse der Beratungen der Arbeitsgruppe "Modernisierung des kommunalen Haushaltsrechts". Wesentliches Ergebnis sei die Forderung gegenüber der Landesregierung, eine Reform des kommunalen Haushaltsrechtes einzuleiten, die insbesondere den Übergang zur doppelten kaufmännischen Buchführung sowie die Einführung der flächendeckenden Verbuchung und Erwirtschaftung kalkulatorischer Kosten beinhalte.

Abschließend befaßte sich der Ausschuß für Finanzen und Kommunalwirtschaft mit der Problematik der differenzierten Kreisumlage nach § 56 Abs. 4 Kreisordnung NW und mit der Frage der Einführung des Konnexitätsprinzips in die Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Auf Einladung von Stadtdirektor Schäfer findet die nächste Sitzung des Ausschusses für Finanzen und Kommunalwirtschaft am 4. September 1996 in Bergkamen statt.

Az.: V/1 00-31-11

Ausschuß für Landesplanung

Am 14.3.1996 fand die 63. Sitzung des Ausschusses für Landesplanung unter Vorsitz von Techn. Beigeordneten Wronka, Erftstadt, und auf Einladung von Stadtdirektor Masanek in Mettmann statt.

Referentin Pierchalla, Geschäftsstelle, berichtete, daß parallel zur Baugesetzbuchnovelle der Bund eine Novellierung des Raumordnungsgesetzes zum 1.1.1998 plane und daß das Bundesbauministerium bereits einen Diskussionsentwurf zur Neuregelung des ROG auf dem Stand vom 20.12.1995 vorgelegt habe. Mit Blick auf die politischen und wirtschaftlichen Entwicklungen in Europa sei es auch aus kommunaler Sicht erforderlich, das Raumordnungsgesetz an die neuen Rahmenbedingungen anzupassen und ein zukunftsgerichtetes Raumordnungsrecht zu schaffen. Der Diskussionsentwurf werde diesem Anspruch insoweit gerecht, als er die Leitidee einer nachhaltigen Raumentwicklung aufnehme, die integrierende Funktion von Raumordnungsplänen stärke sowie die Begriffe der Raumordnung definiere und die Grundsätze aktualisiere, und hier speziell die eigenständige Bedeutung der ländlichen Räume betone. Es fehle jedoch der Ansatz für ein neues Verständnis der Raumordnung als prozeßorientierte, auf Kommunikation und Konsensbildung in der Region setzende Planung und für ein neues Selbstverständnis der Raumordnung und Landesplanung im Sinne einer eher moderierenden Funktion. Aus kommunaler Sicht untragbar sei insbesondere ein in dem Diskussionsentwurf enthaltenes Planungsgebot, das die Planungshoheit einschränke. Es sei kein Grund für die Schaffung eines Planungsgebotes ersichtlich. Insbesondere § 2 Abs. 4 BauGB gewährleiste, daß die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung angepaßt würden.

Beigeordneter Dr. Janning, Rheine, trug zur landesplanerischen städtebaulichen Steuerung des großflächigen Einzelhandels im Zusammenhang mit der Fortschreibung des Verbrauchermarkterlasses vor. Die landesplanerische Steuerung des großflächigen Einzelhandels sei mit Blick auf die wachsende Größe von Einzelhandelsgroßbetrieben und ihrer Einzugsbereiche und der Ausweitung ihrer Sortimente wichtig. Welche Auswirkungen das Fehlen von landesplanerischen Rahmenbedingungen habe, zeige sich in den neuen Bundesländern. Steuerungsziele seien eine räumlich ausgeglichene, d.h. wohnungsnahe und stadtverträgliche Versorgung, eine standort- und nutzungsmäßige Integration sowie eine verkehrsvermindernde und flächenschützende Ansiedlung. Einzelhandelsgroßprojekte sollten auch zukünftig grundsätzlich am zentralörtlichen Gliederungssystem ausgerichtet werden. Es müßten jedoch Ausnahmen für besondere Standortsituationen insbesondere in Agglomerationen sowie bei betrieblichen Besonderheiten zugelassen werden, in denen die betroffenen Kommunen selbst in interkommunaler Zusammenarbeit unter Beachtung der mit der zentralörtlichen Gliederung verfolgten Ziele den Standort eines Vorhabens selbst bestimmen können. Auch bei dem Kriterium der räumlich funktionalen Zuordnung zu den Siedlungsschwerpunkten müßte branchenspezifischen und standortbezogenen Besonderheiten zielgerichtet Rechnung getragen werden.

In einem weiteren Tagesordnungspunkt verabschiedete der Ausschuß 10 Thesen des NWStGB zum Zentrale-Orte-System. Referentin Pierchalla stellte die Thesen vor. Das Zentrale-Orte-System sei ein die Landes- und Regionalplanung prägendes Raumordnungsmodell, das als konzeptionelle Grundlage für die Schaffung gleichwertiger Lebensbedingungen und die Gewährleistung einer angemessenen infrastrukturellen Ausstattung auch zukünftig aufrecht erhalten werden sollte. Es habe sich heute zu einem starren Standortraster mit Allzweckcharakter entwickelt, dem die notwendige Flexibilität für eine prozeßorientierte Landes- und Regionalplanung fehle. Es müsse daher wieder stärker auf seine ursprüngliche Funktion der flächendeckenden Versorgung mit Handelsgütern und Dienstleistungen zurückgeführt werden. Insbesondere sei das Zentrale-Orte-System als ein (Raum-)Planungsinstrument in nicht raumplanerischen Bereichen zurückhaltend bzw. unter Berücksichtigung nur eingeschränkter Übertragungsmöglichkeiten anzuwenden. Seine hierarchische Struktur könne nicht ohne weiteres in vielpoligen Agglomerationen angewendet werden.

Zum Thema Verzahnung von Regionalplanung und regionalsierter Strukturpolitik verabschiedete der Ausschuß 5 Thesen zur Verzahnung von Regionalplanung und regionalisierter Strukturpolitik. Beigeordneter Giesen, Geschäftsstelle, stellte in diesem Zusammenhang fest, daß die Städte und Gemeinden die mit der dezentralisierten Strukturpolitik verfolgte Strategie unterstützen, Eigentinitiativen und Entwicklungsvorstellungen der Region unter Betonung des Prinzips von Mitverantwortung und Kooperation zu mobilisieren und zur Bewältigung des strukturellen Wandels einzusetzen. Angesichts der Kompetenz für die örtliche Bauleitplanung und Infrastrukturausstattung sei eine unmittelbare Beteiligung der kreisangehörigen Kommunen bei der Erarbeitung regionaler Entwicklungskonzepte zu erwarten. Im Rahmen einer Neuverknüpfung mit der regionalen Wirtschafts- und Strukturpolitik sollte die Regionalplanung helfen, bestehende Vernetzungsdefizite zu beseitigen, indem sie ihre Raumkenntnisse und Koordinierungskräfte in den wirtschaftspolitischen Diskurs einbringe. Einem richtig verstandenen Gegenstromprinzip würde es entsprechen, wenn die Entwicklungsperspektiven und Planungsziele regionaler Konzepte zukünftig nicht nur als ein Belang unter anderen in den regionalplanerischen Abwägungsprozeß eingingen. Soweit sie den in der Landesplanung festgelegten Zielen nicht widersprächen, sollten in der Region abgestimmte kommunale Planungen gegenüber der Regionalplanung vielmehr Vorrang haben.

Zu aktuellen Entwicklungen in der Europäischen Raumordnungspolitik berichete Beigeordneter Giesen aus Verbandssicht sei der Vorschlag der europäischen Raumordnungsminister in Richtig auf die Ausweisung europäischer Aktionsräume zu unterstützen, positiv zu bewerten seien auch die mit den "Grundlagen einer Europäischen Raumordnungspolitik" vorgestellten Leitgrundsätze und Ziele. Es gebe derzeit unterschiedliche Auffassungen zur Fortentwicklung des Rechtssystems einer Europäischen Raumordnung. Der Bundesrat habe am 15.12.1995 gefordert, daß keine gesonderte Zuständigkeit der Europäischen Union geschaffen werde. Demgegenüber setzte sich der Bundesbauminister für eine im Europäischen Vertrag zu verankernde kooperative Raumentwicklungskompetenz ein. Aus Verbandssicht sollte im EGV oder über ein gesondertes Protokoll auf die Notwendigkeit hingewiesen werden, die Kooperation grenzüberschreitender und interregionaler Zusammenarbeit von Regionen und Kommunen unter Beachtung der Kompetenzen der Mitgliedstaaten und ihrer Regionen zu fördern. Von Interesse seien desweiteren die jüngst von der Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung vorgelegten Trendszenarien der Raumentwicklung in Deutschland und Europa, in denen die Ausgangssituation und die wichtigsten Entwicklungstendenzen des Städtesystems, des Verkehrssystems und der Umwelt dargestellt würden.

Die kommende Sitzung des Ausschusses soll auf Einladung von Ratsmitglied Pott am 30.10.1996 in Ahaus stattfinden.

Az.: III/3 0031 – 19

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