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StGB NRW-Mitteilung 353/2007 vom 16.05.2007
Ausbau der Kleinkinderbetreuung
Am 14.05.2007 hat sich die Regierungskoalition in Berlin auf den Ausbau der Kinderbetreuung der unter Dreijährigen verständigt. Die Eckpunkte haben folgenden Wortlaut:
„1. Für die Betreuung von Kindern im Alter von 1 bis 3 Jahren wird ein Platzangebot für 35 Prozent eines Jahrgangs geschaffen.
2. Bis 2013 wird ein bedarfsgerechtes Platzangebot aufgebaut. Ab 2013 wird für diese Kinder ein Rechtsanspruch auf Betreuung eingeführt.
3. Die Förderung der Kinder gilt auch für Kleingruppen, Tagesmütter und entsprechende, zum Beispiel betriebliche Betreuungsformen.
4. In dieser Legislaturperiode wird ein entsprechendes Gesetz verabschiedet.
5. Ab 2013 soll für diejenigen Eltern, die ihre Kinder von 1 bis 3 Jahren nicht in Einrichtungen betreuen lassen wollen oder können, eine monatliche Zahlung (zum Beispiel Betreuungsgeld) eingeführt werden.
6. Der Bund beteiligt sich an den Gesamtkosten zu 2. und 3. (Investitions- und Betriebskosten) in Höhe von einem Drittel. Die ostdeutschen Länder werden dabei angemessen berücksichtigt.
7. Auf dieser Grundlage werden die Gespräche von den zuständigen Fachpolitikern fortgeführt sowie die näheren Einzelheiten - insbesondere auch zur Refinanzierung und zur Ausgestaltung des Rechtsanspruches - festgelegt. Dabei wird insbesondere auch die Errichtung einer Familienstiftung des Bundes (kapitalverzehrend) weiter geprüft. Nach 2013 wird sich der Bund dauerhaft in entsprechender Höhe beteiligen.“
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund hat den Kompromiss zum Krippenplatzausbau begrüßt, sich im Hinblick auf die Normierung eines Rechtsanspruchs dagegen ablehnend geäußert. Auch der Städte- und Gemeindebund NRW hat den von der Koalition anvisierten Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz ab 2013 für eine bedarfsgerechte Betreuung als nicht erforderlich angesehen. Allerdings hat er darauf hingewiesen, dass ein Rechtsanspruch auf einen Krippenplatz dann sinnvoll sein könnte, wenn nur so die Finanzierung für diese Aufgabe rechtlich verbindlich sichergestellt werden kann. Bei Verankerung eines Rechtsanspruchs würden die Kommunen die Berechtigung erhalten, über den Umweg des Landes den notwendigen Anteil an den Betreuungskosten – für Investitionen und laufenden Betrieb – einzufordern.
Finanztechnisch wäre die Lösung über einen Rechtsanspruch aus Verbandssicht dann überflüssig, wenn die aktuellen Überlegungen des Bundes zur Gründung einer Bundesstiftung realisiert würden, über die die Kommunen unmittelbare Finanzzuweisungen erhalten könnten. Gegen diesen Weg werden aber teilweise erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken vorgetragen. So ist nicht von der Hand zu weisen, dass mit einer Stiftung die grundgesetzlich geregelte Finanzverfassung ohne Grundgesetzänderung und damit ohne Beteiligung der Verfassungsorgane Bundesrat und Bundestag umgangen wird.
Az.: III 710