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StGB NRW-Mitteilung 273/2003 vom 24.03.2003
Ausbildungsordnung und Einstieg in das Lehramt
Nach Mitteilung des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen werden in den kommenden Jahren in Deutschland Zehntausende von Lehrern benötigt. Um die vorhandenen Stellen besetzen zu können, würden alle Bundesländer auch auf sog. Seiteneinsteiger zurückgreifen müssen. Damit das Arbeitsfeld Schule für Hochschulabsolventen ohne Lehramtsstudium attraktiver werde, habe das Ministerium für Schule, Jugend und Kinder in NRW den Entwurf für eine neue, berufsbegleitende Ausbildungsverordnung vorgelegt. Nur so werde es gelingen, genügend hochqualifizierte Kräfte aus anderen Berufsfeldern in die Schulen zu holen und die Unterrichtsversorgung auf dem Höhepunkt der Schülerzahl-Entwicklung zu sichern. Die neue Ordnung für den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst, in der die Voraussetzungen für Bewerber, sowie Art und Umfang von Ausbildung und Prüfung geregelt werden, befindet sich zur Zeit in der Verbändebeteiligung und soll zum neuen Schuljahr in Kraft treten.
Nach den Vorstellungen des Ministeriums müssen Seiteneinsteiger allerdings die Erste Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt sowie eine mindestens zweijährige berufspraktische Tätigkeit nachweisen können. Ein neuer Anerkennungserlaß regele, welche Hochschulabschlüsse als Erste Staatsprüfung oder Teil davon anerkannt werden könnten. Dazu gehörten u.a. Magister- und universitäre Diplomabschlüsse, in bestimmten Fächern könnten auch Fachhochschulabschlüsse als Teil der Ersten Staatsprüfung anerkannt werden. FH-Studenten werde so das Umsteigen in einen Lehramtsstudiengang erleichtert. Die bisherige Regelung erkannte den Fachhochschulabschluß lediglich als Zwischenprüfung an. Die Bezirksregierungen würden festlegen, welche zusätzlichen Leistungen für die Anerkennung einer Ersten Staatsprüfung noch zu erbringen seien.
Nach Mitteilung des Ministeriums sind in Nordrhein-Westfalen seit 2001 in den Berufskollegs 501 und in der Sekundarstufe I insgesamt 648 Seiteneinsteiger eingestellt worden.
Az.: IV/2-211-20