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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 18/1996 vom 05.01.1996
Ausgabe der Ozon-Plaketten durch die örtlichen Ordnungsbehörden
Mehrere Mitgliedsstädte und -gemeinden hatten den gemeinsamen Runderlaß des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft, des Innenministeriums und des Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr für das Land Nordrhein-Westfalen zu den "Verkehrsverboten bei erhöhten Ozonkonzentrationen" vom 14.07.1995 kritisiert, weil in diesem Runderlaß die örtlichen Ordnungsbehörden zusätzlich mit der Aufgabe betraut worden sind, die Plaketten auszugeben, die bei der Ausrufung eines Ozonalarms die zulässige Weiterbenutzung eines Kfz. kennzeichnen sollen. Die Geschäftsstelle des NWStGB hatte dies zum Anlaß genommen, gegenüber dem Umweltministerium des Landes Nordrhein-Westfalen anzuregen, daß die örtlichen Ordnungsbehörden wieder aus der neuen Aufgabenzuweisung herausgenommen und nur diejenigen Stellen mit der Plakettenausgabe betraut werden, die bereits mit der in Rede stehenden Sachmaterie befaßt gewesen sind. Dabei handelt es sich insbesondere um die Straßenverkehrsämter der Kreise, die technischen Prüfstellen für den Kfz-Verkehr, die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen sowie Kfz-Werkstätten, die zur Durchführung von Abgasuntersuchungen anerkannt sind. Das Umweltministerium des Landes Nordrhein-Westfalen hat diese Anregung der Geschäftsstelle an das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zuständigkeitshalber weitergeleitet. Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Schreiben vom 31.10.1995 mitgeteilt, daß bei der Festlegung der Ausgabestellen für die Ozon-Plaketten die Anregung des NWStGB aufgegriffen und für die Herausnahme der örtlichen Ordnungsbehörden plädiert werde. Über den Fortgang wird die Geschäftsstelle berichten.
Az.: IV/2 70-51 qu/mu