Eindrücke vom
Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 447/2024 vom 19.07.2024
Auskunftsanspruch zu Energieausweisen für kommunale Gebäude
Im Laufe der letzten Wochen haben Städte und Gemeinden in ganz NRW Anträge auf Vorlage der Energieausweise ihrer kommunalen Gebäude erhalten. Der Hintergrund dieser Anträge ist unklar. In der Vergangenheit hatte unter anderem die Deutsche Umwelthilfe bereits einmal im Rahmen der Aktion „Klima-Gebäude-Check“ dazu aufgefordert, Energieausweise von öffentlichen Gebäuden anzufragen, um zu ermitteln, in welchem energetischen Zustand sich diese Gebäude befinden.Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich der der Gemeinde vorliegenden Energieausweise städtischer Gebäude dürfte sich nach hiesiger Rechtsauffassung aus § 2 S. 1 Umweltinformationsgesetz NRW (UIG NRW) und aus § 4 Abs. 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) ergeben. Zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehören natürliche Personen unabhängig von ihrem Wohnort. Der Antrag kann schriftlich, mündlich oder elektronisch und daher auch per E-Mail gestellt werden.
Die Fälle, in denen die Pflicht besteht, einen Energieausweis ausstellen zu lassen, sind in § 80 GEG geregelt. Für Stadtverwaltungsgebäude dürfte insbesondere § 80 Abs. 6 S. 1 GEG zu beachten sein – wobei im Einzelfall wiederum eine Ausnahme von der Pflicht etwa nach § 79 Abs. 4 S. 2 GEG (Baudenkmal) vorliegen kann.
Die Kommunal Agentur NRW hat zwecks Unterstützung der Kommunen für diese und vergleichbare Anfragen eine kurze Arbeitshilfe mit grundlegenden Informationen zum Auskunftsanspruch nach dem IFG NRW erstellt. Sie ist hier abrufbar.
Az.: 17.1.8-001/001