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StGB NRW-Mitteilung 581/2002 vom 05.10.2002
Auslagenerstattung im Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten
Der Gesetzgeber hat einige Änderungen der Kostenvorschriften für Verfahren der Verwaltungsbehörden nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) beschlossen (Art. 17 des Gesetzes zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten/OLG - Vertretungsänderungsgesetz - (OLGVertÄndG). Sie treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Behörden können in Zukunft für die auf Antrag erfolgte Aktenversendung eine Auslagenpauschale von 8,00 € erheben (§ 107 Abs. 5 OWiG neue Fassung). Dadurch wird eine Gleichbehandlung mit Gerichten hergestellt, denen schon bisher eine solche Pauschale nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz zustand.
Des weiteren wird die Erstattung von Kosten für Gebärdensprachendolmetscher geregelt (§ 105 Abs. 1 OWiG). Diese sind nur unter den Voraussetzungen des § 464c StPO zu ersetzen, d.h. wenn der Betroffene die Kosten durch schuldhafte Säumnis oder in sonstiger Weise schuldhaft unnötig verursacht hat. Gleichzeitig ist festgehalten, daß Behörden Auslagen für Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden, nicht ersetzt verlangen können (§ 107 Abs. 3 Nr. 5 OWiG).
Außerdem sind die festgesetzten Kosten und Auslagen nunmehr von der Anbringung des Festsetzungsantrages an gemäß § 106 OWiG i.V.m. § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Quelle: DStGB Aktuell 2902 vom 19.7.2002
Az.: I/2 100-01