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StGB NRW-Mitteilung 796/2013 vom 27.11.2013
Auslegungsfragen beim Rundfunkbeitrag
Die Begleitkommunikation des SWR hat einzelne Auslegungs- und Subsumtionsanfragen zum neuen Rundfunkbeitrag aus dem DStGB-Mitgliedsbereich zusammenfassend beantwortet. Die wesentlichen Aspekte werden nachfolgend wiedergegeben.
1. Eingerichteter Arbeitsplatz
Die Landesrundfunkanstalten haben sich aufgrund diverser Anfragen erneut mit dem Begriff des eingerichteten Arbeitsplatzes nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV befasst und sich abschließend auf folgende ARD-einheitliche Auslegung des Tatbestandsmerkmals verständigt: Die Definition des Begriffs des eingerichteten Arbeitsplatzes erfolgt in Anlehnung an die Bundesverordnung über Arbeitsstätten (ArbStättV), dort speziell § 2 Abs. 2. Ein eingerichteter Arbeitsplatz im Sinne von § 5 Abs. 5 Nr. 2 RBStV liegt danach vor, wenn sich Beschäftigte zur Verrichtung ihrer Arbeitsaufgabe in einer Betriebsstätte mindestens an 30 Arbeitstagen im Jahr und mindestens zwei Stunden pro Arbeitstag aufhalten müssen.
Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die Arbeitsaufgabe durchgehend durch einen Beschäftigten erledigt wird oder mehrere Beschäftigte nacheinander diesen Bereich zur Verrichtung ihrer Arbeitsaufgabe aufsuchen müssen. Arbeitstage im Sinne dieser Definition müssen keine vollen Acht-Stunden-Tage sein, sondern liegen schon vor, wenn die Tätigkeit mindestens zwei Stunden pro Tag umfasst. Arbeitstage sind sowohl Werk- als auch Sonn- und Feiertage.
Sind in der Betriebsstätte ausschließlich ehrenamtliche Mitarbeiter tätig, besteht kein eingerichteter Arbeitsplatz. Die Tatsache, dass Ehrenamtliche Aufwendungsersatz für ihre Tätigkeit erhalten, ist unbeachtlich und führt nicht dazu, dass ein eingerichteter Arbeitsplatz vorliegt. Dies gilt jedoch nicht, sofern gleichzeitig auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigte in der Betriebsstätte tätig sind. In diesem Fall besteht ein eingerichteter Arbeitsplatz. Sind in der Betriebsstätte Ehrenamtliche und Mitarbeiter in einem 1-EURO-Job tätig, liegt aufgrund der Geringfügigkeit der Entlohnung ebenfalls kein eingerichteter Arbeitsplatz vor. Anders ist dies, wenn Ehrenamtliche und 400-EURO-Jobber zusammenarbeiten. In diesem Fall liegt ein eingerichteter Arbeitsplatz vor.
2. Zuordnung von Lehrern zu einer Betriebsstätte
Hier besteht innerhalb der ARD folgende Handhabung: Lehrer werden im Rahmen der Staffelregelung des § 5 Abs. 1 RBStV nicht der Betriebsstätte ihres Dienstherrn (Land), sondern der Betriebsstätte der Schule zugeordnet, an der sie tatsächlich tätig sind. Hieraus folgt, dass nicht das Land, sondern die Kommune als Rechtsträger der schulischen Betriebsstätte beitragspflichtig ist.
Bezüglich der finanziellen Auswirkungen dieser rechtlichen Zuordnung von Lehrkräften zu den schulischen Betriebsstätten ist darauf hinzuweisen, dass sich die heutigen Beitragsbelastungen der Schulen gegenüber den früheren Gebührenbelastungen in der Regel die Waage halten dürften. In der Vergangenheit waren Erstgeräte von Schulen grundsätzlich gebührenpflichtig. Zweitgeräte waren nur dann befreit, wenn sie zu Unterrichtszwecken bereitgehalten wurden. Durch (Lehr-)personal genutzte Geräte waren somit gebührenpflichtig.
Die Gebührenpflicht bestand in der Regel ganzjährig (außer in Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Schleswig-Holstein, wo Gebührenbefreiung für die letzten drei Monate des Jahres bestand). Schulen haben somit früher in der Regel mindestens eine Fernsehgebühr (17,98 EUR) gezahlt, wenn nicht sogar weitere Gebühren für Geräte, die nicht zu Unterrichtszwecken genutzt wurden. Demgegenüber ist der für Schulen anfallende Betrag heute auf maximal einen Rundfunkbeitrag (= 17,98 EUR) gedeckelt (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 RBStV). Im Regelfall dürften daher im Vergleich zur früheren Rechtslage heute für die Schulen keine höheren finanziellen Belastungen bestehen.
Die Zuordnung von Lehrkräften zu den Kommunen ist zudem sachlich gerechtfertigt. Nach der Gesetzesbegründung wurde die Beschäftigtenanzahl deshalb als Bemessungsgrundlage im Rahmen von § 5 Abs. 1 RBStV für den Umfang der Beitragspflicht gewählt, weil es hierfür nach Auffassung des Gesetzgebers auf den möglichen kommunikativen Nutzen ankommt (LT-Drs. RP 16/188, S. 23). Der kommunikative Nutzen des Rundfunkangebots für Lehrkräfte realisiert sich jedoch ausschließlich in der schulischen Betriebsstätte, nicht aber in der Betriebsstätte des Dienstherrn (Land).
Auf das Dienstverhältnis zum Land kann daher hinsichtlich der Zuordnung zu einer Betriebsstätte nicht abgestellt werden. Hierfür spricht auch, dass bei Zuordnung der Lehrkräfte zu den Betriebsstätten des Landes die Landesbehörden nicht in den Genuss der ausdrücklich für Schulen geschaffenen Privilegierung kämen (§ 5 Abs. 3 Nr. 5 RBStV). Die Anzahl der Lehrer wäre daher — anders als bei der Zurechnung zu den Schulen (Beitragsdeckelung) — hier voll zu berücksichtigen.
3. Mehrere Schulen/Schulformen auf einem Grundstück
Auch bezüglich des Zweckbegriffs des § 6 Abs. 1 Satz 1 u. 2 RBStV haben sich die Landesrundfunkanstalten aufgrund diverser Anfragen nach nochmaliger intensiver Befassung mit der Problematik nunmehr einheitlich auf folgende Rechtsauslegung verständigt. Im Bereich der Öffentlichen Verwaltung wird — wie bislang — grundsätzlich zwischen allgemeiner Verwaltungstätigkeit und Daseinsvorsorge unterschieden. Bezüglich des Zweckkriteriums ist danach zu unterscheiden, ob es sich um Räumlichkeiten handelt, in denen ausschließlich klassische Verwaltungstätigkeiten ausgeübt werden (zum Beispiel Bauamt, Ordnungsamt, Standesamt) oder um Räumlichkeiten, in denen Tätigkeiten der Daseinsvorsorge stattfinden (z. B. Bibliothek, Schwimmbad, Einrichtung für behinderte Menschen, Kindergarten). Liegen daher Raumeinheiten auf einem oder zusammenhängenden Grundstücken, in denen Tätigkeiten aus beiden Bereichen stattfinden, bestehen jeweils separat beitragspflichtige Betriebsstätten (Beispiel: Rathaus und Kindertagesstätte in einem Gebäude verfolgen unterschiedliche Zwecke).
Innerhalb der Verwaltungstätigkeit beziehungsweise Daseinsvorsorge wird jedoch nach der nunmehr festgelegten Rechtsauslegung darüber hinaus nicht zwischen verschiedenen Unterzwecken differenziert. So gelten beispielweise Bau-, Ordnungs- und Jugendamt auf einem Grundstück als eine Betriebsstätte. Gleiches gilt zum Beispiel für eine Schule und Kindertagesstätte auf einem Grundstück. Dies bedeutet, dass bei verschiedenen Schulformen (z. B. Grund-, Haupt- und Realschule auf einem Grundstück) von einem einheitlichen Zweck ausgegangen wird. Voraussetzung dafür, dass die Raumeinheiten der verschiedenen Schulformen nach § 6 Abs. 1 Satz 2 RBStV zusammengefasst werden können, ist jedoch stets, dass diese auf einem oder zusammenhängenden Grundstücken sich befinden und demselben Betriebsstätteninhaber zuzurechnen sind.
4. Jugendräume als Betriebsstätte
Hier gelten die unter Punkt 1 dargestellten Kriterien zum Merkmal des eingerichteten Arbeitsplatzes. Findet eine Nutzung ausschließlich durch Jugendliche statt, besteht kein eingerichteter Arbeitsplatz. Gleiches gilt, sofern in dem jeweiligen Jugendraum ausschließlich Ehrenamtliche tätig sind. Sofern in den Jugendräumen (auch) sozialversicherungspflichtig Beschäftigte arbeiten, richtet sich die Frage, ob ein eingerichteter Arbeitsplatz vorliegt, nach dem zeitlichen Umfang der Tätigkeit (vgl. Punkt 1). Wöchentliche Tätigkeiten führen danach dann zum Bestehen eines eingerichteten Arbeitsplatzes, wenn diese sich an den jeweiligen Arbeitstagen jeweils über einen Zeitraum von mindestens zwei Stunden pro Tag erstrecken. Im Übrigen ist der jeweilige Sachverhalt individuell anhand der zum eingerichteten Arbeitsplatz aufgeführten Kriterien zu bewerten. (Quelle: DStGB-Aktuell 4213-01)
Az.: IV/2 310-19