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Mitteilungen - Recht, Personal, Organisation
StGB NRW-Mitteilung 223/1998 vom 05.05.1998
Ausschluß aus der Freiwilligen Feuerwehr
Der Ausschluß aus der Freiwilligen Feuerwehr ist rechtmäßig, wenn der Betreffende gegenüber seinem Dienstvorgesetzten die Unwahrheit und sich demzufolge als dienstunwürdig erwiesen hat (§ 5 Abs. 1 c) LVOFF).
Dies hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschieden und u.a. ausgeführt: "Wer es innerhalb einer Freiwilligen Feuerwehr, die eine Gefahrengemeinschaft bildet, bereits bei vergleichsweise unbedeutenden Angelegenheiten an der notwendigen Zuverlässigkeit und Redlichkeit fehlen läßt, rechtfertigt nicht die Erwartung, in zugespitzten Situationen seine Pflicht zu tun (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 14.08.1990 - 12 K 1541/87). Zu den Pflichten im Kernbereich des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, dem die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr unterliegen, gehört die Wahrheitspflicht, wie ein vergleichsweises Heranziehen des § 57 Satz 3 LBG ergibt (vgl. OVG NW, Urt. v. 04.12.1975 - I A 208/75 -). "Nur wer gegenüber seinen Vorgesetzten und Kameraden lauter und redlich ist, bietet die Gewähr, daß er im gefahrvollen Einsatz seine Pflicht erfüllt und sich redlich und lauter verhält".
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 10 K 9456/97
Az.: I 131-72