Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 128/2022 vom 17.02.2022

Ausschlussfrist bei der Abwasserabgabe

Das VG Köln hatte mit Urteil vom 23.06.2020 (Az.: 14 K 11557/17 - abrufbar unter www.justiz.nrw.de) entschieden, dass die Ausschlussfrist für die Abgabe eines Antrags zur Befreiung von der Abwasserabgabe für das Niederschlagswasser in § 8 Abs. 2 Satz 4 AbwAG NRW (alte Fassung -vor dem 17.07.2019) nicht gegen den in Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes geregelten Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt (vgl. siehe hierzu auch: Mitt. StGB NRW 2021 Nr. 310).

Bezogen auf das Urteil des VG Köln ist beim OVG NRW (Az.: 9 A 2190/20) ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt worden, der allerdings noch nicht beschieden worden ist.

Die Geschäftsstelle weist darauf hin, dass das AbwAG NRW zwischenzeitlich mit Geltung ab dem 17.07.2019 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 02.07.2019 geändert worden ist (GV. NRW. 2019, S. 341 ff.). Ein Befreiungsantrag muss nunmehr bis zum 30.6. des Jahres (spätestens sechs Monate nach Ablauf des Veranlagungszeitraums) gestellt werden (§ 8 Abs. 5 Satz 1 AbwAG NRW). Dieses ist auch wiederum eine Ausschlussfrist, d. h. Anträge, die zeitlich danach gestellt werden, sind nicht mehr rechtzeitig gestellt worden. Außerdem müssen zu diesem Zeitpunkt ebenso die antragsbegründeten Nachweisunterlagen bereits vollständig eingereicht werden, denn gemäß § 8 Abs. 5 Satz 2 AbwAG NRW kann die zuständige Behörde nur auf Antrag eine abweichende Frist für die Beibringung der antragsbegründenden Nachweisunterlagen zulassen. Allerdings wird in der zugehörigen Landtags-Drucksache 17/16552 auf der S. 14 (abrufbar unter: www.landtag.nrw.de) wörtlich ausgeführt, dass ein fristgerechter Antrag ohne Nachweisunterlagen im Zweifelsfall als Antrag auf Verlängerung der Vorlagefrist zu verstehen ist.

Weiterhin wird seitens der Geschäftsstelle zur Klarstellung darauf hingewiesen, dass die vorstehende Regelungssystematik in § 8 Abs. 5 AbwAG NRW auch durch die erneute Änderung des AbwAG NRW auf der Grundlage des Artikels 6 des Gesetzes zur Änderung des Landeswasserrechts vom 04.05.2021 (GV. NRW. 2021, S. 560 ff. - in Kraft getreten am 18.05.2021) keine Änderung erfahren hat.

Es wird deshalb empfohlen, darauf zu achten, dass die Frist (30.06.) für die Stellung des Antrags auf Befreiung von der Niederschlagswasserabgabe nicht aus dem Blick verloren wird, auch wenn dieses in Zeiten der zwischenzeitlich bereits sehr langandauernden Corona-Pandemie und den daraus resultierenden Personalengpässen und Personalausfällen außerordentlich schwierig ist und es in erster Linie darum geht, die umweltgerechte Abwasserableitung und Abwasserreinigung im Interesse des Gewässerschutzes und zur Vermeidung von Überschwemmungsschäden bezogen auf die Beseitigung des Niederschlagswassers sicherzustellen.

Az.: 24.1.2.1-007/016 qu

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