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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 354/1999 vom 05.06.1999
Ausschreibung von Finanzdienstleistungen
Der Ausschuss für Finanzen und Kommunalwirtschaft des Deutschen Städte- und Gemeindebundes hat sich in seiner 58. Sitzung am 10./11. Mai 1999 in Bergkamen u. a. mit der Frage auseinander gesetzt, ob die Kreditaufnahme seitens der Städte und Gemeinden ausschreibungspflichtig ist. Der Ausschuss hat dazu einstimmig folgenden Beschluss gefaßt:
"1. Der Ausschuss lehnt Überlegungen der EU-Kommission, jegliche Kreditaufnahme der öffentlichen Hand zukünftig als ausschreibungspflichtig anzusehen, mit Nachdruck ab. Er betont, dass eine solche Ausschreibungspflicht zu Belastungen für die Städte und Gemeinden und angesichts des komplizierten bürokratischen Verfahrens zum öffentlichen Auftragswesen auch zu einer Verschlechterung der Darlehenskonditionen zu Lasten der öffentlichen Haushalte führen würde.
2. Der Ausschuss bittet die Bundesregierung, sich auf europäischer Ebene gegen eine Verpflichtung zur Ausschreibung von Krediten der öffentlichen Hand auszusprechen."
Inzwischen hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie in einem Schreiben an die Hauptgeschäftsstelle des DStGB die Auffassung des Ausschusses bestätigt. Darin heißt es:
"... vielen Dank für Ihr o. g. Schreiben. Ich teile Ihnen dazu folgendes mit:
Tatsächlich hat die Kommission im vergangenen Jahr in formaler Auslegung der Begriffe der Ausnahmeregelung in Art. 1 Buchst. a) Zf. VII der EG-Dienstleistungsrichtlinie 92/50/EG die Auffassung vertreten, daß lediglich die Kreditaufnahmen vom Anwendungsbereich des EG-Vergaberechts ausgenommen seien, die gegen die Ausgabe verbriefter Schuldtitel vorgenommen werden.
Deutschland hat dazu in den Gesprächen mit der Kommission diese Auffassung abgelehnt und betont, daß es Ziel des Rates war, die Kreditaufnahme in Gänze auszunehmen, um keine Hemmnisse für ein kurzfristiges Handeln im Rahmen der jeweiligen Kreditpolitik zu schaffen. Dies wurde von einer Reihe weiterer Mitgliedstaaten unterstützt. Die Kommission hat daher zugesagt, ihre Position nochmals zu überdenken.
BMWi geht daher weiterhin davon aus, wie auch in den Erläuterungen zum § 1 a VOL/A zum Ausdruck gebracht, daß die Aufnahme von Krediten durch öffentliche Auftraggeber von der Anwendungsverpflichtung der EG-Dienstleistungsrichtlinie ausgenommen ist."
Az.: IV-904-10