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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 254/2003 vom 04.03.2003
Ausschreibung von Stromlieferungen
Mit Beschluss vom 19.12.2002 - VK 21-41/02 - hat die Vergabekammer Detmold entschieden, dass bei Tarifabnahmestellen und der Straßenbeleuchtung der genehmigte Allgemeine Tarif des Gebietsversorgers (Netzbetreibers) abzüglich des konzessionsvertraglich vereinbarten 10 %-Prozent-Gemeinderabatts für eine ausschreibungspflichtige Kommune die Obergrenze der Strombezugskosten bildet. Sollten in einem Vergabeverfahren nur höhere Angebote zur Stromlieferung an Tarifabnahmestellen und die Straßenbeleuchtung vorliegen, kann der öffentliche Auftraggeber das Vergabeverfahren aus wirtschaftlichen Gründen aufheben und beim Gebietsversorger zu dessen genehmigten Allgemeinen Tarifen abzüglich zehn Prozent Gemeinderabatt die Pflichtversorgung gemäß § 10 Abs. 1 EnWG in Anspruch nehmen.
Diese - kommunalfreundliche - Entscheidung kann im Intranet unter Fachinformation und Service / Fachgebiete / Finanzen und Kommunalwirtschaft / Energiewirtschaftsrecht abgerufen werden.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Es ist Beschwerde beim OLG Düsseldorf - VERG 3/03 - eingelegt worden.
Az.: IV/3 811-12