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Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr
StGB NRW-Mitteilung 438/2005 vom 03.05.2005
Ausschreibungen im öffentlichen Personennahverkehr
Die Vergabekammer Karlsruhe hat die Vereinbarung zur Erbringung ausreichender Verkehrsleistungen, verbunden mit der Gewähr von Ausgleichszahlungen als einen entgeltlichen Dienstleistungsvertrag angesehen. Derartige Verträge müssen nach der Vergabeverordnung und der einschlägigen VOL/A ausgeschrieben werden.
Der Rhein-Neckar-Kreis als Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs hat die Mannheimer Verkehrs- und Versorgungsbetriebe mit der Gewährleistung einer ausreichenden Verkehrsbedienung für die Allgemeinheit mit Linienbusverkehren beauftragen wollen. Die Vereinbarung sah die Leistung von Ausgleichszahlungen vor, die für die Jahre 2005 bis 2008 auch bereits im Einzelnen festgelegt werden sollten. Hiergegen hat ein anderes Verkehrsunternehmen bei der Vergabekammer einen Nachprüfungsantrag eingereicht.
Die Vergabekammer hat dem Nachprüfungsantrag entsprochen und sieht die beabsichtigte Vereinbarung als einen Vertrag über die Finanzierung der Gewährleistung einer ausreichenden Verkehrsbedienung der Allgemeinheit als einen entgeltlichen Dienstleistungsvertrag nach § 99 Abs. 1 und 4 GWB an. Die Kammer führt weiter aus, dass derartige Dienstleistungsverträge entsprechend den Regelungen der Vergabeverordnung und VOL/A hätten ausgeschrieben werden müssen. Daher untersagte die Kammer dem Rhein-Neckar-Kreis den Abschluss des beabsichtigten Vertrages. Tragend für diesen Beschluss war die Auffassung der Vergabekammer, dass es sich bei der Vereinbarung um die Verknüpfung von Leistungen und Gegenleistungen mit einem Entgelt handele. Der Aufgabenträger habe sich die Leistung am Markt beschafft.
Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) empfiehlt den Gebietskörperschaften und Unternehmen in diesem Zusammenhang, Vertragsverhältnisse mit ggf. einklagbaren Rechten und Pflichten nicht entstehen zu lassen, da diese einen Beschaffungsvorgang darstellen könnten. Stattdessen empfiehlt er, eine öffentlich-rechtlich ausgestaltete Betrauung von Verkehrsunternehmen. Grundlage hierfür sollte in jedem Fall die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Altmark Trans vom 24. Juli 2003 sein. Darin sind die vier Kriterien aufgeführt, bei deren Beachtung Ausgleichsleistungen ggf. auch ohne vorherige Ausschreibung von den Aufgabenträgern an die Verkehrsunternehmen gezahlt werden können.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund weist darauf hin, dass die strikte Beachtung der im vorgenannten EuGH-Urteil erteilten Kriterien zumindest dazu beiträgt, ein hohes Maß an Transparenz und Effizienz bei der Sicherstellung von Verkehrsdienstleistungen zu gewährleisten. Beabsichtigt ein Aufgabenträger die Vereinbarung von Verkehrsleistungen und die Gewährung öffentlicher Mittel, die nicht den Kriterien des Europäischen Gerichtshofs entsprechen, so ist in jedem Fall eine Ausschreibung aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen.
Az.: III 441 - 10