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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 535/2000 vom 05.10.2000
Ausschreibungspflicht von Kommunen bei der Energiebeschaffung
In letzter Zeit wird vermehrt die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit Kommunen verpflichtet sind, Energielieferverträge für den Bedarf von kommunalen Einrichtungen entsprechend den Regelungen des Vergaberechts auszuschreiben. Als öffentlicher Auftraggeber sind die Kommunen grundsätzlich den vergaberechtlichen Vorschriften unterworfen. Die Ausschreibungspflicht kann jedoch bei sog. Inhouse-Geschäften entsprechend der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ausgeschlossen sein. In Rede stehen hier die Fälle, in denen Kommunen Energie zum eigenen Bedarf von einem Eigenbetrieb bzw. einer Eigen- oder Beteiligungsgesellschaft beziehen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Inhouse-Geschäfts hat der Europäische Gerichtshof jüngst in dem Verfahren Teckal ./. Viano genannt. Danach muss die Kommune über das Unternehmen, an das sie den Energielieferauftrag vergeben will, eine beherrschende Kontrolle ausüben wie über ihre eigenen Dienststellen. Des weiteren muss das beauftragte Unternehmen im Wesentlichen für den öffentlichen Auftraggeber tätig sein.
In einem im Auftrag des VKU erstellten Kurzgutachten wird die Frage untersucht, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die Ausnahme von der grundsätzlich gegebenen Ausschreibungspflicht gegeben sein kann. Im Ergebnis wird festgestellt, dass Lieferaufträge ausschreibungsfrei vergeben werden dürfen, wenn die Kommune über das fragliche Unternehmen eine beherrschende Kontrolle ausübt und dieses mindestens 80 % seines Umsatzes im Bereich der Energieversorgung mit Leistungen für die Kommune und deren Einwohner erbringt. Zusammengefasst entfällt danach eine Verpflichtung zur Ausschreibung bei Regiebetrieben, Eigenbetrieben und entgegen anders lautenden Stimmen auch bei Eigengesellschaften sowie zwar je nach Fallgestaltung, jedoch voraussichtlich auch bei einer Vielzahl gemischt-wirtschaftlicher Unternehmen. Darüber hinaus wird aufgezeigt, dass eine Ausschreibungspflicht nicht bei einer bloßen Anpassung von vertraglichen Nebenpflichten anzunehmen ist. Schließlich sei dem Vergaberecht auch keine Verpflichtung zur Kündigung von bestehenden Verträgen selbst wenn sie unwirtschaftlich sind zu entnehmen.
Quelle: VKU Nachrichtendienst September 2000, Ausgabe 621
Az.: G/3 811-00