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StGB NRW-Mitteilung 313/1999 vom 20.05.1999
Ausschuß der Regionen zum Subsidiaritätsprinzip
Anläßlich seiner Sitzung am 10./11.03.1999 hat sich der Ausschuß der Regionen mit dem Subsidiaritätsprinzip befaßt und eine Stellungnahme "Für eine neue Subsidiaritätskultur! Ein Appell des Ausschusses der Regionen" abgegeben. Im Ergebnis stellt der Ausschuß der Regionen folgendes fest:
Um die Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung des Subsidiaritätsprinzips vor dem Tätigwerden der Europäischen Union zu gewährleisten, ist es wichtig, daß sich der Ausschuß in seinen Stellungnahmen zu vorbereitenden Rechtsakten und Vorschlägen für Rechtsakte der Gemeinschaft dazu äußert, inwieweit dieses Prinzip von der Kommission eingehalten wurde. Der Ausschuß der Regionen fordert die Europäische Kommission auf, ihm ihren Jahresbericht über die Subsidiarität vorzulegen; er ist bereit, jährlich eine Stellungnahme zu diesem Bericht abzugeben. Ferner wiederholt er seine Forderung, die Begründetheit der Rechtstexte und ihre Wahrung des Subsidiaritätsprinzips im Vorfeld zu prüfen; diese Prüfung muß erfolgen, bevor die europäischen Institutionen Rechtsakte erlassen.
Der Ausschuß der Regionen legt dem Europäischen Rat ausdrücklich nahe, ein Europa zu fördern, das sich auf das Subsidiaritätsprinzip gründet und in dem die Eigenheiten und Identitäten seiner Völker, die seinen größten Reichtum bilden, ihre Kraft entfalten, um so einen fruchtbringenden Wettbewerb zu fördern, ohne der Solidarität und dem Zusammenhalt Abbruch zu tun. Der Ausschuß der Regionen fordert die Mitgliedstaaten auf, sich im Rahmen ihrer einzelstaatlichen Rechtsvorschriften darum zu bemühen, dem Subsidiaritätsprinzip als Leitsatz für die Aufteilung der Befugnisse Rechnung zu tragen; dies gilt nicht nur für die Absteckung ihrer eigenen Befugnisse, sondern sie müssen auch dafür sorgen, daß sie lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an der Festlegung der Bedingungen für die Wahrnehmung dieser Befugnisse beteiligt werden.
Die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips betrifft nicht nur die legislative und ordnungspolitische Tätigkeit der Union und damit allein die Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedstaaten. Es kommt auch im einzelstaatlichen Beschlußfassungsprozeß sowie bei der Umsetzung des europäischen Rechts innerhalb der Mitgliedstaaten und bei der Anwendung dieses Rechts zum Tragen. Auf europäischer Ebene wird dieser Aspekt des Subsidiaritätsprinzips bisher nicht die nötige Beachtung geschenkt.
Die vollständige Stellungnahme kann bei Bedarf direkt bei der Geschäftsstelle des NWStGB angefordert werden.
Az.: I/1 05-03