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Mitteilungen - Jugend, Soziales, Gesundheit
StGB NRW-Mitteilung 550/2002 vom 05.09.2002
Außerbetriebliche Ausbildung in Einrichtungen der Jugendhilfe
Aufgrund einer Initiative der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter hat die Bundesanstalt für Arbeit jetzt ihre Rechtsauffassung zur Zulässigkeit einer Finanzierung der außerbetrieblichen Ausbildung von benachteiligten Jugendlichen in Einrichtungen der Jugendhilfe korrigiert.
Danach ist es zukünftig eine Einzelfallentscheidung, ob ein benachteiligter Jugendlicher, der in einer Einrichtung der Jugendhilfe untergebracht ist, in eine außerbetriebliche Ausbildung aufgenommen werden kann. Diese Einzelfallentscheidung erfolgt auf der Grundlage der engen Zusammenarbeit zwischen öffentlichen Trägern der Jugendhilfe und Arbeitsamt. Dabei wird nicht mehr allein die Tatsache der Unterbringung des Jugendlichen in einer Einrichtung der Jugendhilfe oder einer sonstigen Form des betreuten Wohnens zu einer Förderverpflichtung der Jugendhilfe für die Kosten, die für die Teilnahme an der Ausbildungsmaßnahme entstehen, führen.
In der Vergangenheit hatten zahlreiche Arbeitsämter in Einrichtungen der Jugendhilfe lebenden Jugendlichen die Leistungen mit der Begründung verweigert, wegen der Leistung von Hilfe zur Erziehung nach dem Kinder-und Jugendhilfegesetz seien die Jugendämter auch für Maßnahmen der beruflichen Bildung vorrangig zuständig.
Az.: III 705 - 4