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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 362/2012 vom 20.06.2012
Aussetzung des Naturschutzes zugunsten des Stromnetzausbaus
Bundeswirtschaftsminister Philipp Rösler will den Ausbau der deutschen Stromnetze nach einem Bericht der FAZ auch dadurch durchsetzen, dass er EU-Vorgaben für Natur- und Vogelschutz außer Kraft setzt. Außerdem sollen Ausbaugegner nur noch vor einer Gerichtsinstanz klagen dürfen. Hintergrund ist, dass immer wieder Verzögerungen beim Stromnetzausbau durch Naturschutzauflagen beklagt werden.
Daher will Bundesminister Rösler hierüber „mit der EU reden“. Auf Fachebene liefen bereits Gespräche über die Vogelschutz- und die FFH-Richtlinie, die konsequentesten Umweltschutzvorgaben der EU. Hier will der Bundesminister zumindest einen Teil der EU-Regeln auf Zeit außer Kraft setzen können. Auch soll zur Beschleunigung des Netzausbaus der Klageweg gegen neue Trassen nach dem Willen des Bundeswirtschaftsministers auf eine Instanz (Bundesverwaltungsgericht) verkürzt werden.
Auch wenn eine Außerkraftsetzung der EU-Vorgaben für Natur- und Vogelschutz nicht einfach zu erreichen sein dürfte und hierfür auf nationaler Ebene Bundesumweltminister Altmaier zuständig ist, hat auch der DStGB bereits in seinen Positionspapieren zur Energiewende und zur Bürgerbeteiligung betont, dass der Konflikt zwischen dem Ausbau der erneuerbaren Energien einerseits und dem Natur-, Landschafts- und Artenschutz andererseits einer Lösung zugeführt werden müsse.
Ebenfalls hat sich der DStGB in seinem Positionspapier zur Bürgerbeteiligung für eine Beschleunigung von Gerichtsverfahren ausgesprochen, damit gerade Großprojekte nicht unnötig lange blockiert werden. Insoweit ist aber darauf hinzuweisen, dass nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO bereits heute das Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug u. a. über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren und Plangenehmigungsverfahren für Vorhaben betreffen, die in dem Allgemeinen Eisenbahngesetz, dem Bundesfernstraßengesetz, dem Bundeswasserstraßengesetz, dem Energieleitungsausbaugesetz oder dem Magnetschwebebahnplanungsgesetz bezeichnet sind, entscheidet.
Az.: II