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Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft
StGB NRW-Mitteilung 131/2013 vom 29.01.2013
Auswahlermessen bei Konzessionsvergabe
Das LG Leipzig hat in einem bislang nicht rechtskräftigen Urteil vom 16. November 2012 (AZ 05 O 2822/12) entschieden, dass eine Kommune im Konzessionsverfahren die Auswahl zwischen gleichwertigen Angeboten auch auf solche Gesichtspunkte stützen kann, die nicht Teil der ursprünglich festgelegten Auswahlkriterien sind.
In dem vom LG Leipzig entschiedenen Sachverhalt hatte der unterlegene Bieter eines Auswahlverfahrens zum Neuabschluss eines Gaskonzessionsvertrags nach § 46 EnWG beantragt, der betroffenen Kommune den Abschluss des Konzessionsvertrags zu untersagen. Die beklagte Kommune hatte im Laufe des Auswahlverfahrens die Auswahlkriterien nachträglich verändert und (erstmalig) gewichtet, ohne dabei das Verfahren in ein früheres Stadium zurück zu versetzen. Beide eingegangenen Angebote wurden durch den Gemeinderat anhand der Auswahlkriterien als gleichrangig gewertet. Die Auswahl wurde letztendlich anhand solcher Gesichtspunkte getroffen, die nicht Bestandteil der Auswahlkriterien waren.
Das LG Leipzig hält eine Änderung der Auswahlkriterien im Dialog mit den Bietern jedenfalls dann für zulässig, wenn die Bieter sich noch während des laufenden Auswahlverfahrens mit der Änderung der Kriterien und deren Gewichtung einverstanden erklären. In solchen Fällen seien Änderungen an den Kriterien nicht intransparent oder diskriminierend.
Nach dem Urteil des LG Leipzig müssen Kommunen keine besonderen Vorkehrungen (bspw. in Form von "Ersatzkriterien") für den ungewöhnlichen Fall einer Pattsituation zwischen den Angeboten unterschiedlicher Bieter treffen. Als Folge einer solchen Pattsituation geht das LG Leipzig von einem Auswahlermessen der Kommune aus. Gegen die erneute Durchführung des Auswahlverfahrens mit neuen Auswahlkriterien führt das LG Leipzig an, dass die Vorgabe des § 46 EnWG auch dann durch die einmalige Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens erfüllt sei, wenn diese zu keinem eindeutigen Ergebnis führe. Zu den ermessensleitenden Gesichtspunkten kann nach der Auffassung des Gerichts auch der Schutz des Eigentums des Altkonzessionärs am jeweiligen Netz zählen.
Inwieweit sich für einen Altkonzessionär aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Grundgesetz tatsächlich eine schutzwürdige Rechtsposition ergibt, lässt das Gericht allerdings offen. Es beschränkt sich auf die Wiedergabe der unterschiedlichen Meinungen in der Fachliteratur.
Az.: II/3 818-00