Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 13/2004 vom 03.12.2003

Auswirkungen der Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes

In unseren MITTEILUNGEN vom September 2003, lfd. Nr. 655, hatten wir verdeutlicht, dass sich die vom Bund der Steuerzahler NRW erhobene Anschuldigung, die Kommunen hätten ihre Freiheit, über die Höhe der Vergnügungssteuer selbst zu bestimmen, schamlos ausgenutzt, als grundlos erwiesen hat. Unsere Aussage spiegelt sich in der Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage (Drucksache 13/1478) wider, die der Innenminister namens der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Finanzminister und dem Minister für Wirtschaft und Arbeit am 14.11.2003 (Drucksache 13/4624) wie folgt beantwortet hat:
 
1. Welche Veranstaltungen und Angebote können als Vergnügen eingestuft werden und deshalb der Vergnügungssteuer unterworfen werden?
 
Generell kann der Vergnügungssteuer als örtliche Aufwandssteuer die entgeltliche Veranstaltung und - aus der Sicht des sich Vergnügenden - entgeltliche Entgegennahme von Vergnügungen unterworfen werden. Vergnügungen sind alle Veranstaltungen, Darbietungen und Vorführungen, die dazu geeignet sind, das Bedürfnis nach Zerstreuung und Entspannung zu befriedigen. Um dem Bestimmtheitsgundsatz zu genügen, muss die steuerpflichtige Vergnügung in der kommunalen Satzung allerdings konkret bezeichnet sein.
 
2. Wie machen die Städte und Gemeinden in NRW von der Steuererhebungskompetenz insbesondere im Hinblick auf Steuerhöhe und besteuerte Veranstaltungen bzw. Angebote Gebrauch?
 
Nach den hier vorliegenden Erkenntnissen haben die Städte- und Gemeinden in NRW ganz überwiegend verantwortungsbewusst und maßvoll von ihrer Steuererhebungskompetenz Gebrauch gemacht. Die große Mehrzahl der Städte und Gemeinden orientiert sich an den Empfehlungen der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes. Nach der bereits erwähnten Erhebung des Städte- und Gemeindebundes (s. LT-Zuschrift 13/3182, vgl. auch die MITTEILUNGEN vom September 2003, lfd. Nr. 655) stiegen die Gebühren pro Spielgerät und Jahr in Gaststätten nur um durchschnittlich 14,6 %, die Gebühren für Geräte in Spielhallen um durchschnittlich 14,9 %. Auch nach dieser Erhöhung liegen die Steuersätze in den nordrhein-westfälischen Städten und Gemeinden immer noch z. T. erheblich unter den in anderen Ländern üblichen entsprechenden Vergnügungssteuersätzen. Dies lässt sich z. B. aus einer Aufstellung im Taschenbuch der Unterhaltungsautomaten - Wirtschaft 2003 (Herausgeber: AWI Automaten-Wirtschaftsverbände - Info GmbH) über die Vergnügungssteuersätze in den Ländern entnehmen. Einige Städte und Gemeinden haben sogar auf die Besteuerung von nach § 2 des früheren Vergnügungssteuergesetzes der Besteuerung unterliegenden Tanzveranstaltungen verzichtet.
 
3. Wie haben sich die Einnahmen aus der Vergnügungssteuer in den einzelnen Kommunen entwickelt und wie viel Aufwand (z. B. Personaleinsatz) ist mit der Erhebung verbunden?
 
4. Wie hat sich die Anzahl der aufgestellten Spielgeräte in den Städten und Gemeinden in NRW zu den Stichtagen 31. Dezember 2001 und 30. Juni 2002 und seit dem 31. Dezember 2002 entwickelt?
 
Zu den Fragen 3. und 4.
 
Die für die Beantwortung der Fragen erforderlichen umfangreichen Zahlen- und sonstigen Datenangaben liegen der Landesregierung aus dem kommunalen Bereich nicht vor. Entsprechende Erhebungen bzw. Berichtspflichten gegenüber der Ministerialverwaltung sind weder vorgeschrieben noch wären sie angesichts der kommunalen Eigenverantwortung bei der Besteuerung angemessen.
 
5. Geht die Landesregierung davon aus, dass die Städte und Gemeinden bisher der Vergnügungssteuer unterworfene Veranstaltungen von der Vergnügungssteuer freistellen oder ist möglicherweise zu befürchten, dass bisher nicht der Vergnügungssteuer unterworfene Veranstaltungen zukünftig besteuert werden?
 
In Einzelfällen ist der Landesregierung bekannt geworden, dass Städte und Gemeinden bisher der Vergnügungssteuer unterworfene Veranstaltungen von der Vergnügungssteuer freigestellt haben. Mit In-Kraft-Treten des Aufhebungsgesetzes über die Vergnügungssteuer ist auch die Kompetenz zur Bestimmung über die Steuergegenstände in die kommunale Satzungsautonomie überführt worden. Dies kann dazu führen, dass künftig auch bisher nicht der Vergnügungssteuer unterworfene Veranstaltungen besteuert werden können.

Az.: IV/3 933-00

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