Mitteilungen - Finanzen und Kommunalwirtschaft

StGB NRW-Mitteilung 508/2016 vom 23.08.2016

Auswirkungen des Handelsabkommens CETA auf kommunale Daseinsvorsorge

Im Hinblick auf die aktuell medial sehr im Fokus stehende Diskussion um potenzielle Auswirkungen des CETA Abkommens auf die kommunale Daseinsvorsorge und insbesondere die Wasserwirtschaft (http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/ceta-erlaubt-klagen-gegen-wasserwirtschaft-a-1103741.html) möchten wir über die aktuelle Stellungnahme des Bundesministeriums für Wirtschaft informieren, welche im Rahmen einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis90/Die Grünen erfolgte.

CETA enthält nach der Auffassung des BMWi für die kommunale Daseinsvorsorge keine Marktöffnungsverpflichtungen, die über das seit 1995 bestehende WTO Dienstleistungsabkommen GATS hinausgehen. Die so genannte "Public Utilities Klausel" erlaube es, im Bereich der Daseinsvorsorge Monopole oder ausschließliche Rechte einzuräumen. Dieser Vorbehalt werde außerdem durch weitere spezifische Vorbehalte wie z.B. für die Wasserversorgung ergänzt.

Die EU und Deutschland behalten nach Auffassung des BMWi den Spielraum, Maßnahmen zur Gestaltung und Organisation der Daseinsvorsorge sowie zur Regulierung aufrecht zu erhalten und auch zukünftig zu ergreifen. Die Rücknahme von Liberalisierungen, die innerstaatlich vorgenommen wurden, sei möglich. Auch seien Privatisierungen zuvor öffentlich-rechtlicher Aufgaben trotz CETA wieder rückgängig zu machen.

Aus Sicht des StGB NRW ist insbesondere die aktuelle Fassung der Public-Utilities-Klausel in der deutschen Übersetzung des Abkommens-Textes kritisch zu sehen. Hier wird lediglich ein Vorbehalt beim Marktzugang für öffentliche Versorgungsleistungen formuliert. Dies ist für die Ver- und Entsorgungsleistungen der kommunalen Daseinsvorsorge nicht ausreichend. Während z.B. im Englischen der "public utility"—Begriff in erster Linie netzgebundene Infrastrukturen, darunter auch die Abwasserbeseitigung, umfasst, greift die deutsche Sprachfassung mit "öffentliche Versorgungsdienstleistung" deutlich zu kurz. Notwendig ist eine Übersetzung, die umfassend auf die Leistungen der öffentlichen Daseinsvorsorge abstellt.

Die kommunalen Spitzenverbände befinden sich gemeinsam mit dem VKU weiterhin zu der Frage mit dem BMWi im Gespräch, inwieweit der Textentwurf für CETA die "roten Linien", die im gemeinsamen Positionspapier zum Schutz der kommunalen Daseinsvorsorge formuliert wurden, beachtet.

Textentwurf CETA

Der nunmehr auch in deutscher Sprache vorliegende Textentwurf des Abkommens findet sich im Internet unter https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2016/DE/1-2016-470-DE-F1-3-ANNEX-13.PDF . Für die kommunale Daseinsvorsorge bzw. Wasserwirtschaft wichtig Regelungen sind insbesondere:

Vorbehalt beim Marktzugang für öffentliche Versorgungsleistungen (Seite 97 des Entwurfs — sog. "Public-Utilities-Klausel"):

"In allen EU-Mitgliedstaaten können Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als öffentliche Versorgungsleistungen angesehen werden, öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen. (…)"

Vorbehalt beim Marktzugang für Trinkwasser (Seite 101 des Entwurfs):

"Die EU behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf Tätigkeiten einzuführen oder aufrechtzuerhalten, zu denen auch Dienstleistungen auf dem Gebiet der Wasserentnahme, -aufbereitung und -verteilung an Privathaushalte, industrielle, gewerbliche oder andere Verwender, einschließlich der Bereitstellung von Trinkwasser und Wasserbewirtschaftung zählen."

Vorbehalt Deutschlands beim Marktzugang für Abwasser (Seite 200 und 279 des Entwurfs — Dienstleistungen im Bereich Abwasser werden mit Abfall gleichgesetzt):

"Deutschland behält sich das Recht vor, im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung (mit Ausnahme von Beratungsdienstleistungen) Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, welche die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen verbieten und eine Niederlassung erfordern. Deutschland behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Bestimmung, die Niederlassung, die Erweiterung oder den Betrieb von Monopolen bzw. Dienstleistern mit ausschließlichen Rechten, die Dienstleistungen im Bereich der Abfallbewirtschaftung erbringen, einzuführen oder aufrechtzuerhalten. (…)

Abfallbewirtschaftung: Dienstleistungen in den Bereichen Abwasser- und Abfallbeseitigung und sanitäre Dienstleistungen".

Die Antwort des BMWi kann von StGB NRW-Mitgliedskommunen im Mitgliederbereich des StGB NRW-Internetangebots unter Fachinfo/Service > Fachgebiete > Finanzen und Kommunalwirtschaft > Daseinsvorsorge abgerufen werden.

Az.: 28.5-002/001 we

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