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StGB NRW-Mitteilung 622/2000 vom 05.11.2000
Automatisierter Datenabgleich in der Sozialhilfe
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes und anderer Gesetze (BT-Drs. 14/4054) ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Vorgesehen ist die Umsetzung des in § 45d Abs.3 Einkommenssteuergesetzes (EStG) u.a. für die Sozialhilfe vorgesehenen Datenabgleichs über Freistellungsaufträge durch eine Änderung des § 117 Abs. 1 S. 1 BSHG. Durch den automatisierten Datenabgleich zwischen Sozialhilfeträger und dem Bundesamt für Finanzen würde möglichem Missbrauch der Sozialhilfe durch Verschweigen von Vermögen entgegengewirkt.
Durch die Neufassung des § 117 Abs. 1 S. 1 BSHG soll der Datenabgleich nach § 45d Abs. 3 EStG in der Fassung der Änderung vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 402) in den auf der Rechtsgrundlage des § 117 Abs. 1 BSHG durchgeführten automatisierten Datenabgleich einbezogen werden. Hierdurch würde ermöglicht, den Datenabgleich zwischen den Sozialhilfeträgern und dem Bundesamt für Finanzen sicher durchzuführen. Gleichzeitig würde durch den automatisierten Datenabgleich zwischen Sozialhilfeträger und dem Bundesamt für Finanzen möglichem Missbrauch der Sozialhilfe durch Verschweigen von Vermögen entgegengewirkt.
Mit dem Gesetzentwurf wird einer Forderung des Deutschen Städte- und Gemeindebundes Rechnung getragen. Der Gesetzentwurf wurde nach erster Beratung im Bundestag am 28.09.2000 an die BT-Ausschüsse überwiesen.
Az.: III 801