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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 883/2003 vom 06.11.2003
Baugenehmigung und Beteiligung der Gemeinde
Durch die Einreichung eines unvollständigen Bauantrags bei der Gemeinde wird die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB jedenfalls dann nicht ausgelöst, wenn der Antrag nicht alle für eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erforderlichen Unterlagen enthält.
Verlangt die Baurechtsbehörde in einem solchen Fall vom Bauherrn die Vervollständigung der Bauvorlagen, so ist sie aus Gründen der Rechtssicherheit verpflichtet, ein Ersuchen im Sinne des § 36 Abs. 2 S. 2 1. Halbs. BauGB an die Gemeinde zu richten, sobald die Unterlagen jedenfalls in dem Sinne vollständig sind, dass sie nunmehr aus ihrer Sicht eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erlauben. Unterlässt sie dies, beginnt die Frist des § 36 Abs. 2 S. 2 BauGB nicht zu laufen.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Februar 2003 - 8 S 2563/02 - (nicht rechtskräftig)
Um in Fällen, in denen der bei der Gemeinde eingereichte Bauantrag zunächst unvollständig ist, für die erforderliche Klarheit darüber zu sorgen, wann die für die Erteilung des Einvernehmens geltende Frist zu laufen beginnt, bietet sich statt dessen folgende Lösung an: Das Gesetz knüpft den Beginn der Frist an zwei im Normalfall eindeutig bestimmbare Zeitpunkte, nämlich den des Eingangs eines Ersuchens der Genehmigungsbehörde oder den der Einreichung des Bauantrags bei der Gemeinde. Diese Regelung ist allerdings unvollständig, weil sei keine Aussage darüber trifft, wann die für die Erteilung des Einvernehmens geltende Frist zu laufen beginnt, wenn der Bauantrag zunächst unvollständig ist und die Baurechtsbehörde deshalb vom Bauherrn die Vervollständigung der Bauvorlagen verlangt. Damit die Gemeinde sowie die übrigen Beteiligten Gewissheit darüber haben, wann in einem solchen Fall die für die Erteilung des Einvernehmens geltende Frist in Gang gesetzt wird, ist die Baurechtsbehörde verpflichtet, ein Ersuchen i.S. des § 36 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. BauGB an die Gemeinde zu richten, sobald die Unterlagen aus ihrer Sicht eine Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erlauben.
Az.: II/1 620-01