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Mitteilungen - Bauen und Vergabe
StGB NRW-Mitteilung 130/2007 vom 17.01.2007
Baurechtliche Stilllegungsverfügungen
Nach dem Beschluss des OVG vom 06.07.2006 (10 B 695/06, NWVBl 2007, S. 23) ist die Bauaufsichtsbehörde allein wegen der nicht rechtzeitigen Vorlage der Bescheinigung eines staatlich anerkannten Brandschutzsachverständigen (§ 68 Abs. 2 Nr. 3 BauO) berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen (Stilllegung, Nutzungsuntersagung) zu treffen. Eine Prüfung, ob das Vorhaben den brandschutzrechtlichen Vorschriften tatsächlich genügt, bedarf es nicht. Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass in diesen Fällen regelmäßig auch von der Anordnung der sofortigen Vollziehung Gebrauch gemacht werden sollte.
Diese Rechtsprechung dürfte insbesondere auch in den Fällen entsprechend anzuwenden sein, wenn der nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW erforderliche Nachweis der Standsicherheit nicht rechtzeitig vorliegt.
Az.: II/1 660-00