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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 366/2015 vom 13.05.2015
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zum Rollen von Abfallgefäßen
Der BayVGH hat mit Beschluss vom 23.03.2015 (Az.: 20 ZB 15.391 — abrufbar unter: gesetze-bayern.de/Gerichtsentscheidungen) bestätigt, dass einem Grundstückseigentümer aufgegeben werden kann, Restmüllgefäße an einen Entleerungsort zu rollen (hier: Bereitstellung der Müllgefäße in 52 m Entfernung vom Grundstück), wenn das Müllfahrzeug das Grundstück nicht anfahren kann (sog. gesteigerte Mitwirkungspflicht des Abfallbesitzers bei der Überlassung der Abfälle an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger).
Schwierigkeiten bei der Anfahrt eines Grundstücks können nach dem BayVGH nicht nur in tatsächlicher, sondern auch in rechtlicher Hinsicht bestehen (BayVGH, Urteil vom 11.03.2015 — Az.: 20 B 04.2741; BayVGH, Urteil vom 11.10.2010 — Az.: 20 B 10.1379 — bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 17.03.2011 — Az.: 7 B 4.11). Hierzu gehört auch das in den berufsgenossenschaftlichen Vorschriften Müllbeseitigung (BGV C 27) grundsätzlich ausgesprochene Rückwärts-Fahrverbot für Müllfahrzeuge bei der Abholung der Abfälle. Nach 16 Nr. 1 BGV C 27 darf Müll nur abgeholt werden, wenn die Zufahrt zu den Müllbehälterstandplätzen so angelegt ist, dass ein Rückwärtsfahren nicht erforderlich ist, wobei ein kurzes Zurücksetzen für den Ladevorgang als solcher von dem Verbot ausgenommen ist.
Diese berufsgenossenschaftlichen Vorschriften dienen — so dem BayVGH - dem Arbeitsschutz bezogen auf die Müllwerker, weil diese sich regelmäßig zum Heranschaffen, Entleeren und wieder Zurückstellen der Abfallbehälter zu bzw. von dem Müllfahrzeug in einem vom Fahrzeugführer teilweise schwer und weitgehend gar nicht einsehbarem Feld bewegten. Ein Abfallentsorgungsunternehmen könne diese Vorgaben auch nicht außer Acht lassen, weil ein Verstoß gegen die Unfallverhütungsvorschriften sogar eine Ordnungswidrigkeit darstelle (vgl. § 31 BGV C 27 i.V.m. § 209 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 SGB VII). Eine Kommune ist nach dem BayVGH als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger auch nicht verpflichtet, kleinere Müllfahrzeuge einzusetzen (so bereits: BayVGH, Urteil vom 14.10.2003 — Az.: 20 B 03.637).
Die StGB NRW-Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass die Frage der Zumutbarkeit bezogen auf das Rollen eines Abfallgefäßes zu einem Entleerungsort stets eine Frage des konkreten Einzelfalls ist. In vorliegenden Fall hatte der Kläger allerdings nach dem BayVGH nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Rollstrecke von 52 m für ihn nicht mehr zumutbar sein sollte.
Az.: II/2 31-02