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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 103/2014 vom 20.01.2014
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zur Abfall-Einheitsgebühr
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 24.10.2013 (Az.: 4 ZB 11.1549; abrufbar unter www.gesetze-bayern.de/gerichtsentscheidungen) bestätigt, dass die Erhebung einer Abfall-Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß auf der Grundlage des Gefäßvolumenmaßstabes zulässig ist. Es sei nicht zu beanstanden, wenn in die Abfallgebühr für die Restmülltonne auch die Kosten für andere Leistungen der Abfallentsorgung pauschal einbezogen werden (wie z. B. die Kosten für die Entsorgung von Biomüll/Gartenabfall, der Betrieb von Recyclinghöfen sowie Containerstandplätzen).
Ergänzend ist anzumerken, dass der Landesgesetzgeber in Nordrhein-Westfalen die Abfall-Einheitsgebühr bezogen auf das Restmüllgefäß in § 9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG ausdrücklich für zulässig erklärt hat.
Az.: II/2 33-10 qu-ko