Mitteilungen - Wirtschaft und Verkehr

StGB NRW-Mitteilung 276/2011 vom 10.05.2011

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof zur Radwegebenutzungspflicht

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 06. April 2011 entschieden, dass eine angeordnete Benutzungspflicht von Radwegen auch dann gültig sein kann, wenn der zugrundeliegende Radweg nicht den Mindestanforderungen der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung entspricht. Im vorliegenden Fall hat ein Radfahrer gegen die Radwegebenutzungspflicht eines Fahrradweges in München geklagt. Die Breite des Radweges betrug zwischen 0,72 und 1,29 Metern. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO sieht jedoch in VwV-StVO zu § 2 Abs. 4 eine Mindestbreite von 1,50 Meter vor.

Nach Auffassung des BayVGH durfte trotzdem die Radwegbenutzung angeordnet werden, weil auf der Straße eine auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende Gefahr im Sinne der Straßenverkehrsordnung vorlag und die Gefährdung nochmals deutlich gesteigert würde, wenn Radfahrer die Fahrbahn mitbenutzten. Die Benutzung des vorhandenen Radwegs sei zumutbar und sein Ausbau sei aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht ohne weiteres möglich.

Der BayVGH bewegt sich damit auf derselben Linie wie das Bundesverwaltungsgericht, welches jüngst entschieden hatte, dass für die Anordnung einer Radwegebenutzungspflicht eine besondere Gefahrenlage aufgrund örtlicher Verhältnisse vorliegen muss, die die allgemeine Gefahrenlage bei der Straßenbenutzung erheblich übersteigt (siehe hierzu DStGB Aktuell Nr. 0811-10 vom 25.02.2011). Auch der BayVGH hebt entscheidend auf die örtlichen Gegebenheiten ab, aus denen sich die Gefahrensituation ergeben muss, die zu einer Benutzungspflicht von Radwegen führt. Im vorliegenden Fall führt der Einfluss der örtlichen Gegebenheiten in Kombination mit der gegebenen tatsächlichen räumlichen Situation dazu, dass radfahrende Verkehrsteilnehmer es hinnehmen müssen, dass die ihnen zugewiesene Verkehrsfläche nicht den Standards der Verwaltungsvorschrift zur StVO entspricht.

Das Gericht hat in seinem Urteil besonders ausführlich begründet, warum die zu geringe Breite des Radweges dennoch zur Benutzungspflicht führt. Es stellt nämlich fest, dass die geringe Breite ein ungefährliches Benutzen des Radweges nicht zulässt. Die Benutzungspflicht ist gegeben, weil die Benutzung der Fahrbahn durch die Radfahrer eine noch erheblich größere Gefährdung darstellen würde.

Das Gericht hat sich damit einer allgemeinen Aussage zur Hinnehmbarkeit von Radwegen, die nicht den Mindeststandards der Verwaltungsvorschrift zur StVO entsprechen, enthalten. Das Urteil ist also nicht so zu verstehen, dass bei jeglichem Radweg der nicht den Mindeststandards entspricht, dennoch der bauliche Zustand oder die Benutzungspflicht aufrechterhalten werden könne.

Gegen das Urteil kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden, eine Revision hat der BayVGH nicht zugelassen. Die schriftliche Urteilsbegründung ist auf der Internetseite des DStGB www.dstgb.de unter dem Schwerpunkt Verkehr herunterzuladen.

Az.: III 642-39

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