Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 329/2020 vom 08.04.2020

Bayerischer VGH zu Teppichbodenresten

Der Bayerische VGH hat mit Beschluss vom 17.02.2020 -(Az.: 12 CS 192505 – abrufbar unter: www.gesetze-bayern.de/Entscheidungen) entschieden, dass die Verwendung von Teppichbodenresten aus der Automobilindustrie als Reitbelag für Pferde die Abfalleigenschaft der Teppichbodenreste S. d. § 5 KrWG (Ende der Abfalleigenschaft) enden lässt.

Ein Abfall habe – so der BayVGH – ein Verwertungsverfahren im § 5 Abs. 1 KrWG durchlaufen, wenn er infolge des auf ihn angewendeten Verfahrens andere Materialien ersetzt oder so vorbereitet ist, dass andere Materialien ersetzt werden. Es genügt dabei die Nutzung irgendeiner Beschaffenheit des Stoffes und die Erzielung irgendeines Erfolges, der über die bloße Beseitigung hinausgeht und diese vermeidet. Zur Beendigung der Abfalleigenschaft können – so der BayVGH – bereits Verfahren zur Prüfung (Sichtung), Reinigung und geringfügigen Reparatur genügen. Auch die Herstellung eines Vorproduktes kann bereits ein „Durchlaufen“ eines Verwertungsverfahrens darstellen. Liegen einschlägige technische Anforderungen oder Rechtsvorschriften im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KrWG nicht vor, so ist auf § 5 Abs. 1 Nr. 4 KrWG abzustellen. Danach erfordert die Unschädlichkeit der Verwendung eine gesicherte Prognose, dass der Stoff oder Gegenstand in seiner konkreten Anwendung nicht zu schädlichen Auswirkungen auf die Umwelt oder die menschliche Gesundheit führen kann, Umwelt- und Gesundheitsgefahren dürfen hierbei nicht generell entstehen, so dass entsprechende Risiken sowohl beim konkret angewendeten Verfahren in Bezug auf Stoffe und Gegenstände als auch durch das Produkt als solches ausgeschlossen sein müssen.

Nach Auffassung des BayVGH gestattet das Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht keine Risikovorsorge „ins Blaue“ hinein, sondern es bedarf einer hinreichend tragfähigen Prognosebasis. Eine solche liegt nur bei einem entsprechenden Gefahrenbezug vor. Eine Risikovorsorge unterhalb einer definierten Gefahrenquelle kommt deshalb nach dem BayVGH regelmäßig nicht in Betracht. Vor diesem Hintergrund nahm der BayVGH den Rechtsstandpunkt ein, dass die Teppichbodenstanzreste in ihrer konkreten Verwendung als Reitbodenbelag – jedenfalls nach dem derzeitigem Erkenntnisstand  im gerichtlichen Eilverfahren – nicht (mehr) dem Abfallregime unterliegen, weil die Abfalleigenschaft dieser Teppichbodenstanzreste im Sinne des § 5 Abs. 1 KrWG geendet hat. Insoweit konnte – so der BayVGH – die zuständige Abfallwirtschaftsbehörde als Eingriffsverwaltung die ihr obliegende Beweislast für das Fortbestehen der Abfalleigenschaft nicht erfüllen.

Az.: 25.02.1 qu

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