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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 328/2020 vom 08.04.2020
Bayerischer VGH zur Abfalleigenschaft eines PKW
Der Bayerische VGH hat mit Beschluss vom 14.11.2019 (Az.: 20 ZB 19.1010 – abrufbar unter: www.gesetze-bayern.de/Entscheidungen) entschieden, dass ein nicht mehr fahrtüchtiger Opel Kadett auf einem privaten Grundstück als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG Grundstück anzusehen ist. Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 KrWG bestehe – so der BayVGH - die Vermutung für den Willen es Abfallbesitzers zur Entledigung als Abfall im Sinne des § 3 Abs. 1 KrWG, wenn die ursprüngliche Zweckbestimmung des fraglichen Gegenstandes entfallen sei oder aufgegeben worden sei, ohne dass ein neuer Verwendungszweck an die Stelle des alten Verwendungszwecks getreten sei. Dabei dient die in § 3 Abs. 3 KrWG vorgesehene Berücksichtigung der Verkehrsanschauung bei der Beurteilung, ob ein Gegenstand bereits Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 KrWG ist, als objektives Korrektiv dazu, dass abfallrechtliche Verwertungs- und Beseitigungspflichten nicht unterlaufen werden.
Auf dieser Grundlage hat der Bayerische VGH entschieden, dass die Behauptung, ein nicht mehr fahrtüchtiges Altauto (hier: ein Opel Kadett) werde noch als „Schutzeinrichtung“ gegenüber dem Nachbarn benötigt, nach der Verkehrsanschauung nicht sinnhaft ist, weil eine solche „Schutzeinrichtung“ zum Nachbargrundstück auch über einen Pflanzentrog oder einen Zaun zu erreichen sei.
Im Übrigen weist der BayVGH darauf hin, dass für die Beurteilung der Reparaturfähigkeit einer Sache neben der technischen Möglichkeit auch die wirtschaftliche Realisierbarkeit zu prüfen ist. Hierfür sei es sinnvoll – so das BayVGH - auf das Verhältnis zwischen dem Reparaturaufwand und dem Verkehrswert des Fahrzeugs abzustellen. In entschiedenen Fall hatte der Besitzer des Fahrzeuges jedoch hierzu keinen schlüssigen und nachvollziehbaren Vortrag erbracht.
Az.: 25.02.1 qu