Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 497/2023 vom 25.07.2023

Bayerischer VGH zur Ausnahme von Wasserschutzgebietsverboten

Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) kann die zuständige Wasserbehörde von den Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dieses erfordern. Hierzu hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom 03.02.2023 (Az. 8 CS 22.2481) entschieden, dass diese Regelung in § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG für den Träger der öffentlichen Wasserversorgung keine drittschützende Wirkung entfaltet, so dass dieser aus der Regelung keine eigenen Rechte herleiten kann. Zugleich weist der BayVGH aber darauf hin, dass sich unmittelbar betroffene, legitime Grundwassernutzer auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot für das Grundwasser (§ 47 Abs. 1 WHG i. V.m. Art. 4 Abs. 1 b der EU-Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG) berufen können (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.11.2020 – Az. 9 A 5.20-; EuGH, Urteil vom 28.05.2020 – Az. C 535/18-).

Ob ein Vorhaben (hier: die Anlegung einer abflusslosen Grube in einem Wasserschutzgebiet) eine Verschlechterung des Zustandes eines Gewässers (hier des Grundwassers) bewirken könne, beurteilt sich so der Bayerische VGH – nach dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und nicht nach dem strengen Maßstab des objektivrechtlichen Besorgnisgrundsatzes des § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG. Eine Verschlechterung des Grundwassers muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein. Unter diesen Eckpunkten sah der Bayerische VGH die erteilte Befreiung durch die zuständige Wasserbehörde nicht als rechtswidrig an, weil diese den Betreiber der abflusslosen Grube deren Betrieb mit Leckage-Erkennung aufgegeben hatte. Der öffentliche Wasserversorger war gegen die Befreiungsentscheidung vorgegangen, weil ursprünglich auf dem betroffenen Grundstück eine Kleinkläranlage betrieben wurde und diese durch eine abflusslose Grube ersetzt worden war, weil durch die Ableitung des gereinigten Wassers aus der Kleinkläranlage in das Grundwasser mikrobielle Verunreinigungen festgestellt worden waren, die dazu führten, dass nicht nur der Betrieb der Kleinkläranlage untersagt wurde, sondern die zuständige Wasserbehörde auch eine Abkochverfügung gegen den öffentlichen Wasserversorger erlassen hatte und dieser seine Wasserversorgung vorübergehend auf einen Notverbund umstellen musste. Deshalb wurde die Umstellung der Abwasserbeseitigung auf dem betroffenen Grundstück auf eine so genannte abflusslose Grube, die regelmäßig geleert werden muss, umgestellt, so dass eine Einleitung von Abwasser in das Grundwasser nicht mehr erfolgte.

Az.: 24.0.12/24.1.1.1 qu

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