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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 236/2015 vom 23.03.2015
BayVGH zum Schutz öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger
Der BayVGH hat mit Urteil vom 10.02.2015 (Az.: 20 B 14.710) zum Schutz der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Städte, Gemeinden, Kreise) vor gewerblichen Abfallsammlungen klargestellt, dass der Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 KrWG einer einschränkenden Auslegung zugunsten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Stadt, Gemeinde, Kreis) bedarf.
Der BayVGH nimmt ausdrücklich Bezug auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 28.08.2014 (Az.: 72 BvR 2639/09 — NVwZ 2015, S. 52), wonach dem Bundesgesetzgeber auch unter dem Blickwinkel des europäischen Abfallrecht die Befugnis zusteht, das kommunale (öffentlich-rechtliche) Abfallentsorgungssystem vor gewerblichen Sammlungen zu schützen.
Nach dem BayVGH genügt zwar nicht jede geringfügige Auswirkung der gewerblichen Sammlung auf die haushaltsnahe Erfassung und Verwertung von Abfällen durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Deshalb bedürfe es einer Betrachtung und Bewertung der Umstände im konkreten Einzelfall. Führt der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger (Stadt, Gemeinde, Kreis) aber eine haushaltsnahe, hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle (hier: Alttextilien) durch, so ist dieses Erfassungssystem nach dem BayVGH durch die Regelung in § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG gegen gewerbliche Sammlungen geschützt, wenn eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers im Einzelfall festgestellt werden kann.
In diesem Zusammenhang stellt der BayVGH ausdrücklich heraus, dass der Schutz des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG sich sowohl auf die Funktionsfähigkeit der gesamten Abfallentsorgungseinrichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers als auch auf dessen Erfassungssystem für bestimmte Abfallfraktionen (hier: Alttextilien) bezieht.
Führt die gewerbliche Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung — und zwar auch Zusammenwirken mit anderen gewerblichen Sammlungen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG) - dazu, dass bei einem Gesamt-Aufkommen von Alttextilien im Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers von 700 t/Jahr durch gewerbliche Altkleidersammlungen 971 t/Jahr abgeschöpft werden, so liegt nach dem BayVGH eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit des Altkleider-Sammelsystem des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (hier: Sammlung von Alttextilien durch jährlich zwei Haushaltsammlungen, 2 Recyclinghöfe und Alttextilien-Container) vor.
Deshalb war nach dem BayVGH die in Rede stehende gewerbliche Alttextilien-Sammlung zu Recht untersagt worden. Diese gewerbliche Sammlung war im Übrigen — so der BayVGH - auch nicht leistungsfähiger als diejenige des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (§ 17 Abs. 3 Satz 4 KrWG), weil es sich lediglich um eine Altkleidersammlung mit Alttextilien-Containern handelte und der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger darüber hinaus grundstücksbezogene Haushaltsammlungen durchführte.
Az.: II/2 31-02 qu/qu