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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 276/1998 vom 20.05.1998
BayVGH zur Abfallüberlassungspflicht
In den Mitteilungen des NWStGB 1998 Nr. 187 hatten wir darüber berichtet, daß das VG Regensburg mit Urteil vom 10.11.1997 (AZ: RO 13 K 97.000 93) entschieden hat, Abfallgemische aus "Abfällen zur Beseitigung" und "Abfällen zur Verwertung" seien von den Abfallbesitzern, die nicht private Haushaltungen sind (z.B. Industrie- und Gewerbebetriebe), den Städten und Gemeinden gemäß § 13 Abs.1 Satz 2 KrW-/AbfG als "Abfall zur Beseitigung" zu überlassen, solange keine Sortierung oder sonstige Abfalltrennung von den Abfallbesitzern in "Abfälle zur Beseitigung" und "Abfälle zur Verwertung" durchgeführt worden sei. Nur auf diese Weise kann nach dem das VG Regensburg dem Gesetzeszweck in § 5 Abs. 2 Satz 4 KrW-/AbfG Rechnung getragen werden, wonach "Abfälle zur Verwertung" getrennt zu halten sind, um den Grundsätzen der sog. Kreislaufwirtschaft zu genügen. Außerdem wies das VG Regensburg darauf hin, daß Abfallgemische auch deshalb überlassen werden müssen, weil anderenfalls daß "Abfälle zur Beseitigung" entgegen der gesetzlichen Regelung dann nicht den Städten/Gemeinden als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger überlassen werden müßten, wenn und solange sie mit "Abfällen zur Verwertung" vermischt sind.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat nunmehr diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes Regensburg mit Beschluß vom 3. Februar 1989 (Az.: 20 ZB 98.196) bestätigt und den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Regensburg zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des VG Regensburg rechtskräftig. Zwischenzeitlich ist das Urteil des VG Regensburg in der NVwZ 1998, S. 431 ff. veröffentlicht worden. Ebenso ist der Beschluß des VG Sigmaringen vom 26.01.1998 - 3 K 1517/96 (nicht rechtskräftig) - in der NVwZ 1998, S. 429 veröffentlicht. Die Geschäftsstelle hatte in den Mitteilungen 1998, Nr. 149 auf den Beschluß des VG Sigmaringen bereits hingewiesen.
Az.: II 31-02-7 qu/g