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Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung 581/2019 vom 15.10.2019
BayVGH zur Eigen-Bereitstellung von Abfallgefäßen
Der bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 08.05.2019 (Az. 20 ZB 17.579- abrufbar unter: www.gesetze-bayern.de) bestätigt, dass eine abfallentsorgungspflichtige Stadt als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger einen bisher praktizierten Vollservice durch Erlass eines Verwaltungsaktes einstellen kann und für die Zukunft die Bereitstellung der Behälter an der Straße im Wege einer Eigen-Bereitstellung durch den Grundstückseigentümer anordnen kann.
Der sog. Vollservice bestand darin, dass die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Stadt die vollen Abfallgefäße aus dem Keller auf einem Privatgrundstück abholten, am Abfahrfahrzeug entleerten und im entleerten Zustand wieder zurückstellten.
Der BayVGH hat insoweit die Vorinstanz des VG München (Urteil vom 06.10.2016 – Az.: M 10 K 16.2393 – abrufbar unter: www.gesetze-bayern.de) bestätigt. In der Abfallentsorgungssatzung der beklagten Stadt war geregelt, dass die Zugänge auf dem Privatgrundstück zur Abholung der Abfallgefäße im sog. Vollservice in der Art und Weise eingerichtet sein müssen, dass die Einhaltung von Unfallverhütungsvorschriften mit Blick auf die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Stadt gesichert ist. Konkret war auf die Vorschrift GUV-R (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Regel, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten der Abfallwirtschaft, Teil 1: Sammlung und Transport von Abfall) von 1/2007 verwiesen worden.
Die Einhaltung dieser Unfallverhütungsvorschriften war im entschiedenen Fall als nicht gewährleistet anzusehen. Die Beschaffenheit des Zugangs zu den Behälterstandplätzen im Kellergeschoss war nur über eine steile Treppe möglich und der Zugang wies lediglich eine lichte Höhe von 1,58 m auf, so das ein Betreten des Kellers nur in gebückter Haltung - mit einer entsprechenden Verletzungsgefahr für die Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Stadt -erfolgen konnte. Ebenso waren die Verhältnisse im Kellergeschoss selbst außerordentlich beengt.
Die Abfallentsorgungssatzung der Stadt enthielt zusätzlich eine Regelung, wonach die Stadt in die Lage versetzt wurde, erforderlichenfalls die Bereitstellung von Behältern an zugewiesenen Standorten anzuordnen, d. h. es konnte eine Eigen-Bereitstellung durch den Grundstückseigentümer verlangt werden, wenn gesetzliche Unfallverhütungsvorschriften im Rahmen eines sog. Vollservice nicht eingehalten werden können. Eine solche, satzungsrechtliche Regelung ist nach dem BayVGH nicht zu beanstanden, weil es keinen gesetzlichen Anspruch auf Abholung jeglichen Abfalls von einen Privatgrundstück gibt, wenn dieses an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung einer Stadt angeschlossen ist. Satzungsrechtliche Regelungen, wonach Abfallgefäße unter bestimmten Voraussetzungen an einen bestimmten (auch grundstücksfernen) Aufstellungsort zu bringen sind, sind daher rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. auch: BVerwG, Beschluss vom 17.03.2011 – Az.: 7 B 4/11 - ).
Auch das OVG NRW hatte mit Beschluss vom 05.12.2018 (– Az.: 15 A 3232/17 – abrufbar unter: www.justiz.nrw.de) diese Rechtsprechung zur sog. gesteigerten Mitwirkungspflicht des Abfallbesitzers/-erzeugers bei der Überlassung der Abfälle erneut bestätigt (so bereits: OVG NRW, Beschluss vom 06.08.2015 – Az.: 15 B 803/15 - .
Az.: 25.0.2.1 qu