Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser

StGB NRW-Mitteilung 458/2020 vom 16.06.2020

BayVGH zur gewerblichen Abfallsammlung

Der BayVGH hat sich mit Beschluss vom 03.06.2020 (Az.: 12 BV 15.777 – abrufbar unter gesetzes-bayern.de/Gerichtsentscheidungen) der Rechtsaufassung des OVG NRW (Urteil vom 07.02.2020 – Az.: 20 A 875/17 – ; Urteil vom 20.11.2018 – 20 A 953/17 - abrufbar unter: www.justiz.nrw.de –) angeschlossen, dass der in § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KrWG geregelte Schutz des öffentlichen Abfallentsorgungssystems vor gewerblichen Abfallsammlungen der Stadt bzw. Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger keine Rechtsposition vermittelt, wonach der Fortbestand eines von ihr an einem bestimmten Stichtag erzielten Anteils an einer Abfallfraktion an den gesamten Sammelmengen unverändert bleiben muss.  Zwar habe das BVerwG die sog. Irrelevanz-Schwelle entwickelt, wonach dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger durch eine gewerbliche Sammlung nicht mehr als 10 bis 15 % der von ihm gesammelten Abfallfraktion entzogen werden darf (BVerwG, Urteil vom 30.06.2016 – 7 C 4.15). Gleichwohl habe sich – so der BayVGH -  das öffentlich-rechtliche Erfassungssystem auf rechtmäßig durchgeführte Sammelmengen bereits eingestellt, so dass die Irrelevanz-Schwelle auch durch den Hinzutritt von weiteren gewerblichen Sammlungen nach und nach überschritten werden könne.

Die Geschäftsstelle weist ergänzend darauf hin, dass Rechtsprechung des BVerwG zu dieser konkreten Frage noch nicht vorliegt. Allerdings führt die Rechtsprechung des BayVGH und des OVG NRW dazu, dass die Schutzfunktion des § 17 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 KrWG buchstäblich leer läuft, weil durch das stetige, neue Hinzutreten von gewerblichen Sammlungen dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger letzten Endes die gesamte Abfallfraktion nach und nach (sukzessiv) entzogen werden kann. Eine solche Sichtweise trägt der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Beschluss vom 28.08.2014 – Az.: 2 BvR 2639/09) nicht Rechnung, wonach der Bundesgesetzgeber befugt und zugleich gehalten ist, dass öffentliche Abfallentsorgungssystem der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in seinem Bestand nachhaltig zu schützen. Der Bundesgesetzgeber hat zwar in § 17 Abs. 3 Satz 1 KrWG ausdrücklich bestimmt, dass überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen, wenn die Sammlung in ihrer konkreten Ausgestaltung - auch im Zusammenwirken mit anderen Sammlungen -  die Funktionstüchtigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gefährdet. Diese Regelung vermag aber offensichtlich keinen nachhaltigen Schutz des öffentlich-rechtlichen Erfassungssystems sicherzustellen.

Az.: 25.0.2.1 qu

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