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Hauptausschuss 2024
Mitteilungen - Umwelt, Abfall, Abwasser
StGB NRW-Mitteilung vom 10.12.2024
BayVGH zur Sanierung einer Wehranlage
Der BayVGH hat mit Beschluss vom 27.03.2024 (Az.: 8 ZB 24.172) eine Anordnung der zuständigen Wasserbehörde bestätigt, wonach eine Wehranlage an einem Gewässer durch den Betreiber zu sanieren und zu ertüchtigen ist, wenn diesem die wasserrechtliche Erlaubnis zur Errichtung erteilt worden ist und ihm ebenso die dauerhafte Unterhaltung auferlegt worden ist. Auch der Eigentumsübergang an dem Gewässergrundstück mit der Wehranlage zur Gewässerregulierung führte – so der BayVGH – nicht zu einem „Betreiberwechsel“, weil die Wehranlage als sonderrechtsfähiger Scheinbestandteil (§ 95 Abs. 1 Satz 2 BGB) des in Rede stehenden Grundstücks anzusehen sei. Die Unternehmereigenschaft des Betreibers (hier: des Klägers) sei von der zivilrechtlichen Verfügungsbefugnis unabhängig. Unternehmer sei der Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft. Das öffentliche Wasserrecht kann – so der BayVGH - seine ordnende Funktion nur erfüllen, wenn es klare Anhaltspunkte hat und sich nicht in unter Umständen schwierigen, zivilrechtlichen Überprüfungen der Eigentümerstellung verlieren muss.
Az.: 24.0.15 qu